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Bundesgerichtshof
Urt. v. 23.01.2014, Az.: III ZB 2/14
Prozesskostenhilfe für nicht statthafte Rechtsbeschwerden
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Urteil
Datum: 23.01.2014
Referenz: JurionRS 2014, 10360
Aktenzeichen: III ZB 2/14
 

Verfahrensgang:

vorgehend:

AG Soest - 26.11.2013 - AZ: 13 C 262/13

AG Soest - 30.10.2013 - AZ: 13 C 262/13

LG Arnsberg - 13.12.2013 - AZ: I-6 T 314/13

LG Arnsberg - 18.12.2013 - AZ: I-3 T 35/13

Rechtsgrundlage:

§ 114 ZPO

Hinweis:

Hinweis: Verbundenes Verfahren

Volltext siehe unter: BGH - 23.01.2014 - AZ: III ZB 1/14

BGH, 23.01.2014 - III ZB 2/14

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Januar 2014 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Dr. Herrmann, Wöstmann, Seiters und Reiter

beschlossen:

Tenor:

Die Anträge des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Rechtsbeschwerden gegen die Beschlüsse der 6. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg vom 13. Dezember 2013 - I-6 T 314/13- und der 3. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg vom 18. Dezember 2013 - I-3 T 35/13 - werden abgelehnt.

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