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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 17.01.2013, Az.: 2 StR 601/12
Begründung der Revision eines Nebenklägers bei Vorliegen eines beschränkten Anfechtungsrechts nach § 400 Abs. 1 StPO
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 17.01.2013
Referenz: JurionRS 2013, 10737
Aktenzeichen: 2 StR 601/12
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Frankfurt am Main - 26.06.2012

Rechtsgrundlage:

§ 400 Abs. 1 StPO

Verfahrensgegenstand:

Gefährliche Körperverletzung u.a.

BGH, 17.01.2013 - 2 StR 601/12

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 17. Januar 2013 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Nebenklägers gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 26. Juni 2012 wird als unzulässig verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Bedrohung und wegen vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Es hat bestimmt, dass von der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe vier Monate als vollstreckt gelten. Darüber hinaus hat es die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet.

2

Die auf die allgemeine Sachrüge und die Verletzung formellen Rechts gestützte Revision des Nebenklägers ist unzulässig. Im Hinblick auf das beschränkte Anfechtungsrecht des Nebenklägers nach § 400 Abs. 1 StPO muss die Begründung der Revision des Nebenklägers erkennen lassen, dass er mit seinem Rechtsmittel ein zulässiges Ziel verfolgt, also einen bisher unterbliebenen Schuldspruch des Angeklagten (auch) wegen einer Straftat, die die Berechtigung des Nebenklägers zum Anschluss an das Verfahren begründet (BGH, Beschluss vom 27. September 2012 - 2 StR 208/12; BGHR StPO § 400 Abs. 1 Zulässigkeit 2, 3, 5). Wird eine derartige Präzisierung nicht bis zum Ablauf der Revisionsbegründungsfrist vorgenommen, so ist das Rechtsmittel unzulässig (BGH NStZ 2007, 700).

3

So liegt es hier. Der Nebenkläger hat sein Rechtsmittel zunächst nur mit der allgemeinen Sachrüge begründet, der nicht zu entnehmen ist, dass das Ziel seiner Revision die Änderung des Schuldspruchs von gefährlicher Körperverletzung auf versuchten Totschlag ist. Dies kann ebenfalls nicht aus dem formal weiterreichenden Antrag abgeleitet werden (BGH NStZ 1997, 97 [BGH 30.07.1996 - 5 StR 199/96]). Auch der gemäß § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO unzulässigen Verfahrensrüge ist ein solches Ziel des Rechtsmittels nicht eindeutig zu entnehmen. Soweit der Vertreter des Nebenklägers in seinem nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist eingereichten Schriftsatz vom 10. Januar 2013 das Ziel der Revision klargestellt hat, war dies nicht mehr geeignet, diesem Rechtsmittel nachträglich zur Zulässigkeit zu verhelfen.

Becker

Fischer

Appl

Schmitt

Krehl

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