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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 27.09.2012, Az.: 2 StR 208/12
Erhebung der allgemeinen Sachrüge zur Feststellung der Zulässigkeit des Rechtsmittels eines Nebenklägers
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 27.09.2012
Referenz: JurionRS 2012, 25805
Aktenzeichen: 2 StR 208/12
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Fulda - 20.12.2011

Rechtsgrundlage:

§ 344 Abs. 1 StPO

Fundstelle:

NStZ-RR 2015, 201

Verfahrensgegenstand:

versuchter schwerer Raub

BGH, 27.09.2012 - 2 StR 208/12

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführerin am 27. September 2012 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:

Tenor:

Die Revision der Nebenklägerin M. gegen das Urteil des Landgerichts Fulda - als Schwurgerichtskammer - vom 20. Dezember 2011 wird als unzulässig verworfen.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat die Angeklagte S. wegen versuchten schweren Raubes zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Gegen dieses Urteil wendet sich die Nebenklägerin mit ihrer Revision. Das Rechtsmittel ist unzulässig.

2

Die Beschwerdeführerin hat ihren Antrag, das Urteil aufzuheben, mit der allgemeinen Sachrüge begründet. Sie hat damit entgegen § 344 Abs. 1 StPO nicht angegeben, inwieweit sie das Urteil anficht und dessen Aufhebung beantragt. Es bleibt offen, ob die Nebenklägerin sich gegen die Nichtverurteilung der Angeklagten wegen versuchten besonders schweren Raubes mit Todesfolge wendet oder ob sie - was gemäß § 400 Abs. 1 StPO unzulässig ist - lediglich den Rechtsfolgenausspruch beanstanden will. Die Erhebung der allgemeinen Sachrüge genügt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht, um die Zulässigkeit des Rechtsmittels eines Nebenklägers feststellen zu können (vgl. BGHR StPO § 400 Abs. 1 Zulässigkeit 2, 5, 10; BGH, Beschluss vom 6. März 2001 - 4 StR 505/00, NStZ-RR 2002, 104; BGH, Beschluss vom 11. März 2004 - 3 StR 493/03, NStZ-RR 2005, 262; Meyer-Goßner, StPO, 54. Aufl., § 400 Rn. 6 mwN). Daher muss die Revision als unzulässig verworfen werden.

Becker

Fischer

Appl

Berger

Ott

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