Beschl. v. 15.06.2010, Az.: IX ZB 268/09
Verfahrensgang:
vorgehend:
AG Osnabrück - 20.05.2009 - AZ: 64 IN 22/07 (28)
LG Osnabrück - 02.11.2009 - AZ: 5 T 452/09
BGH, 15.06.2010 - IX ZB 268/09
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter,
die Richter Raebel und Vill,
die Richterin Lohmann und
den Richter Dr. Pape
am 15. Juni 2010
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag des weiteren Beteiligten auf Ergänzung des Beschlusses vom 11. Mai 2010 wird abgelehnt.
Gründe
Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren sind nicht entstanden, gleichviel, ob insoweit KV-GKG 1826 oder 2364 anzuwenden ist. Sie können deshalb auch nicht vom Beschwerdegericht einem Beteiligten auferlegt o-der nach § 21 GKG niedergeschlagen werden.
Ganter
Raebel
Vill
Lohmann
Pape
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