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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 11.05.2010, Az.: IX ZB 268/09
Abgrenzung der Zuständigkeit von Insolvenzgericht und Prozessgericht beim Streit zwischen einem Insolvenzverwalter und einem Schuldner über die Massezugehörigkeit von Lohnanteilen im Hinblick auf die Vorschriften des Pfändungsschutzes
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 11.05.2010
Referenz: JurionRS 2010, 16297
Aktenzeichen: IX ZB 268/09
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

AG Osnabrück - 20.05.2009 - AZ: 64 IN 22/07 (28)

LG Osnabrück - 02.11.2009 - AZ: 5 T 452/09

nachgehend:

BGH - 15.06.2010 - AZ: IX ZB 268/09

Fundstellen:

DB 2010, 8

EWiR 2011, 57

FoVo 2011, 59-60

InsbürO 2010, 274-275

MDR 2010, 955-956

NJW-Spezial 2010, 631

NWB 2010, 2441

NWB direkt 2010, 823

NZI 2010, 6

NZI 2010, 584

NZI 2010, 855

NZI 2010, 4

Rpfleger 2010, 536

WM 2010, 1185-1186

ZInsO 2010, 1115

ZIP 2010, 1197-1198

ZVI 2010, 473-474

BGH, 11.05.2010 - IX ZB 268/09

Amtlicher Leitsatz:

InsO § 36 Abs. 4

Zur Abgrenzung der Zuständigkeit von Insolvenzgericht und Prozessgericht beim Streit zwischen Insolvenzverwalter und Schuldner über die Massezugehörigkeit von Lohnanteilen im Hinblick auf die Vorschriften des Pfändungsschutzes.

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter,
die Richter Raebel und Vill,
die Richter Lohmann und
den Richter Dr. Pape
am 11. Mai 2010
beschlossen:

Tenor:

Auf die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten wird der Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Osnabrück vom 2. November 2009 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.

Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 650 EUR festgesetzt.

Der Antrag des Rechtsbeschwerdeführers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Gründe

1

Entscheidet der Einzelrichter - wie hier - in einer Sache, der er rechtsgrundsätzliche Bedeutung beimisst, über die Beschwerde und lässt die Rechtsbeschwerde zu, so ist die Zulassung wirksam; die Entscheidung unterliegt jedoch auf Rechtsbeschwerde wegen fehlerhafter Besetzung des Beschwerdegerichts der Aufhebung von Amts wegen (BGHZ 154, 200). Im Beschwerdefall hat das Insolvenzgericht auf Antrag des Insolvenzverwalters unter Inanspruchnahme seiner Zuständigkeit gemäß § 36 Abs. 4 InsO entschieden; der Rechtsmittelzug richtet sich deshalb nach den allgemeinen vollstreckungsrechtlichen Vorschriften und die Rechtsbeschwerde ist nur kraft Zulassung gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthaft (vgl. BGH, Beschl. v. 9. März 2006 - IX ZB 119/04, ZVI 2006, 461; v. 5. April 2006 - IX ZB 169/04, ZVI 2007, 78 f; v. 6. Juli 2006 - IX ZB 220/04, KTS 2007, 353 m. Anm. Paulus).

2

Für die Neuentscheidung der Sache verweist der Senat darauf, dass die Zuständigkeit des Insolvenzgerichts nach § 36 Abs. 4 InsO noch nicht aus der Anwendung vollstreckungsrechtlicher Beurteilungsnormen folgt. Der Streit zwischen Insolvenzverwalter und Schuldner über die Massezugehörigkeit von Lohnanteilen, wie er sich hier vor dem Hintergrund von § 850e Nr. 1, § 851c ZPO ergeben hat, kann nur im Wege des Rechtsstreits entschieden werden, weil er keine Vollstreckungshandlung und keine Anordnung des Vollstreckungsgerichts betrifft, wie sie etwa nach den § 850b, 850c, 850f und 850i ZPO ergehen kann (vgl. BGHZ 92, 339, 340; BGH, Urt. v. 10. Januar 2008 - IX ZR 94/06, ZInsO 2008, 204; v. 19. Mai 2009 - IX ZR 37/06, NZI 2009, 574 f Rn. 12 bis 16; Beschl. v. 16. Juli 2009 - IX ZB 166/07, NZI 2009, 824 Rn. 2; Urt. v. 3. Dezember 2009 - IX ZR 189/08, NZI 2010, 141, 142 Rn. 10). Der Beschluss des Senats vom 12. Januar 2006 (IX ZB 239/04, ZVI 2006, 58) zur Beurteilung der Frage, ob Einkommensteuererstattungsansprüche zum pfändbaren Arbeitseinkommen gemäß § 850 ZPO gehören, weicht hiervon nicht ab, weil das Insolvenzgericht dort von Amts wegen entschieden hatte. Die Feststellungsanträge des Insolvenzverwalters werden daher unter Aufhebung des amtsgerichtlichen Beschlusses vom 20. Mai 2009 als unzulässig abzulehnen sein. Der zweite Beschwerdedurchgang gibt dem Insolvenzverwalter Gelegenheit, sich zu dieser Zuständigkeitsfrage noch zu äußern.

3

Prozesskostenhilfe für die Rechtsbeschwerde ist mangels Erfolgsaussicht im Endergebnis nach § 114 ZPO nicht zu gewähren.

Ganter
Raebel
Vill
Lohmann
Pape

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