Beschl. v. 15.04.2014, Az.: IX ZR 147/11
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Kiel - 07.04.2010 - AZ: 11 O 308/09
OLG Schleswig - 09.09.2011 - AZ: 1 U 34/10
BGH, 15.04.2014 - IX ZR 147/11
Amtlicher Leitsatz:
InsO § 81; BGB § 267 Abs. 1, § 812
Eine vom Insolvenzschuldner nach Verfahrenseröffnung vorgenommene Leistungsbestimmung zugunsten eines Dritten ist unwirksam.
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Vill, Prof. Dr. Gehrlein, die Richterin Lohmann, die Richter Dr. Fischer und Dr. Pape
am 15. April 2014
beschlossen:
Tenor:
Der Leitsatz zum Urteil vom 13. März 2014 wird wegen eines Schreibfehlers dahin berichtigt, dass es statt "OLG Kiel" richtig "OLG Schleswig" heißt.
Vill
Gehrlein
Lohmann
Fischer
Pape
Berichtigungsbeschluss zu
BGH - 13.03.2014 - AZ: IX ZR 147/11
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