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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 26.09.2013, Az.: IX ZR 147/11
Insolvenzanfechtung bzgl. Vorgänge nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens in der Wohlverhaltensperiode
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 26.09.2013
Referenz: JurionRS 2013, 46100
Aktenzeichen: IX ZR 147/11
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Kiel - 07.04.2010 - AZ: 11 O 308/09

OLG Schleswig - 09.09.2011 - AZ: 1 U 34/10

nachgehend:

BGH - 13.03.2014 - AZ: IX ZR 147/11

BGH - 15.04.2014 - AZ: IX ZR 147/11

Fundstelle:

InsbürO 2013, 504

BGH, 26.09.2013 - IX ZR 147/11

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fischer

am 26. September 2013

beschlossen:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 9. September 2011 wird zugelassen, soweit die Klägerin beantragt hatte, den Beklagten unter Abänderung des angefochtenen Urteils zu verurteilen, an sie in ihrer Eigenschaft als Verwalterin über das Vermögen des Schuldners W. K. 15.000 € nebst Zinsen zu zahlen.

Im Übrigen wird die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem genannten Urteil zurückgewiesen.

Der Streitwert des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens wird auf 20.950 €, derjenige des Revisionsverfahrens auf 15.000 € festgesetzt.

Gründe

1

Soweit die Revision nicht zugelassen wird, ist die Nichtzulassungsbeschwerde zwar ebenfalls statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch insoweit keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache insoweit grundsätzliche Bedeutung noch erfordert dort die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.

2

Die Einzahlungen vom 20. März 2009 und 23. April 2009 erfolgten nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens in der Wohlverhaltensperiode. Hier finden weder § 81 InsO noch die Vorschriften der Insolvenzanfechtung (vgl. § 129 Abs. 1 InsO) Anwendung.

3

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.

Kayser

Gehrlein

Vill

Lohmann

Fischer

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