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Bundesgerichtshof
Urt. v. 09.06.2011, Az.: IX ZR 213/10
Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Klage auf Feststellung einer Forderung zur Insolventabelle; Erfordernis eines Streitschlichtungsverfahren vor Erhebung einer Klage im Insolvenzverfahren
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Urteil
Datum: 09.06.2011
Referenz: JurionRS 2011, 21220
Aktenzeichen: IX ZR 213/10
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

AG Heilbronn - 04.06.2010 - AZ: 8 C 622/10

LG Heilbronn - 02.12.2010 - AZ: 6 S 26/10 Hg

Fundstellen:

BB 2011, 2049

DB 2011, 2717

EWiR 2011, 607

InsbürO 2011, 428-430

JurBüro 2012, 496-497

MDR 2011, 1253-1254

NJW 2011, 8

NJW-Spezial 2011, 630-631

NZI 2011, 687-689

PA 2011, 192

WM 2011, 1567-1568

ZBB 2011, 407

ZInsO 2011, 1551-1552

ZIP 2011, 1687-1688

ZVI 2011, 372-374

BGH, 09.06.2011 - IX ZR 213/10

Amtlicher Leitsatz:

InsO § 180 Abs. 1 Satz 1; EGZPO § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; SchlG BW § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1

Die Zulässigkeit einer Klage, mit der ein Insolvenzgläubiger die Feststellung einer Forderung zur Insolvenztabelle betreibt, ist nicht von der vorherigen Durchführung eines Verfahrens der obligatorischen außergerichtlichen Streitschlichtung abhängig.

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 9. Juni 2011
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser,
die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Heilbronn vom 2. Dezember 2010 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Beklagte ist Treuhänderin in dem Verbraucherinsolvenzverfahren über das Vermögen des S. . Eine von der Klägerin wegen einer Kontoüberziehung des Schuldners zur Insolvenztabelle angemeldete Forderung in Höhe von 3.480,04 € wurde von ihr vorläufig bestritten.

2

Die Klägerin hat daraufhin Klage auf Feststellung ihrer Forderung zur Tabelle erhoben. Das Amtsgericht hat den Streitwert der Klage auf 400 € festgesetzt und die Klage als unzulässig abgewiesen, weil vor der Klageerhebung kein Schlichtungsverfahren nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes zur obligatorischen außergerichtlichen Streitschlichtung des Landes Baden-Württemberg (im Folgenden: SchlG BW) durchgeführt worden war. Die vom Amtsgericht zugelassene Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg gehabt. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Feststellungsbegehren weiter.

Entscheidungsgründe

3

Über die Revision der Klägerin ist, weil die Beklagte trotz ordnungsgemäßer Ladung im Revisionsverhandlungstermin nicht vertreten war, antragsgemäß durch Versäumnisurteil zu entscheiden, das aber inhaltlich nicht auf der Säumnis, sondern auf einer sachlichen Prüfung des Antrags beruht (BGH, Urteil vom 4. April 1962 - V ZR 110/60, BGHZ 37, 79, 82).

4

Die Revision hat Erfolg. Die Sache ist jedoch noch nicht zur Endentscheidung reif.

I.

5

1.

Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Vor der Erhebung der Klage hätte ein Schlichtungsverfahren nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SchlG BW in Verbindung mit § 15a EGZPO durchgeführt werden müssen, weil sich der Streitwert der Klage nach § 182 InsO auf 400 € belaufe. Die Anwendbarkeit des Schlichtungsgesetzes sei nicht nach § 1 Abs. 2 Nr. 6 SchlG BW ausgeschlossen. Die Feststellungsklage nach § 179 Abs. 1 InsO stelle keine Klage wegen vollstreckungsrechtlicher Maßnahmen im Sinne dieser Norm dar.

6

2.

Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Die Zulässigkeit einer Klage, mit der ein Insolvenzgläubiger die Feststellung einer Forderung zur Insolvenztabelle betreibt, ist nicht von der vorherigen Durchführung eines Verfahrens der obligatorischen außergerichtlichen Streitschlichtung abhängig.

7

a)

Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SchlG BW ist die Erhebung der Klage vor den Amtsgerichten in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten vermögensrechtlicher Art über Ansprüche, deren Gegenstand an Geld oder Geldeswert bei Einreichung der Klage 750 Euro nicht übersteigt, erst zulässig, nachdem von einer Gütestelle im Sinne von § 15a Abs. 1 und 6 EGZPO versucht worden ist, die Streitigkeit einvernehmlich beizulegen. Das Landesgesetz macht damit von der Öffnungsklausel in § 15a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EGZPO Gebrauch. Zweck dieser Regelung ist es, bei Streitigkeiten, deren wirtschaftliche Bedeutung in keinem angemessenen Verhältnis zu Kosten und Zeitaufwand eines gerichtlichen Verfahrens steht, die Möglichkeiten einer außergerichtlichen Streitschlichtung zu einer raschen und kostengünstigen konsensualen Konfliktlösung zu nutzen und dadurch die Justiz zu entlasten (vgl. die Begründung zum Entwurf eines Gesetzes zur Förderung der außergerichtlichen Streitbeilegung, BT-Drucks. 14/980 S. 5 f). Vom Erfordernis einer vorherigen Streitschlichtung ausgenommen sind Klagen, die sich aus verschiedenen Gründen für die Schlichtung sachlich nicht eignen (§ 1 Abs. 2 SchlG BW, § 15a Abs. 2 Satz 1 EGZPO).

8

b)

Klagen nach § 179 Abs. 1, § 180 Abs. 1 InsO, mit denen Gläubiger die Feststellung ihrer Forderungen zur Insolvenztabelle betreiben, fallen nicht unter § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SchlG BW.

9

aa)

Wird der Forderungsanmeldung eines Gläubigers vom Insolvenzverwalter oder von einem Insolvenzgläubiger widersprochen, hat der Gläubiger auf die Feststellung der Forderung zur Tabelle im ordentlichen Verfahren Klage zu erheben. Den Streitwert einer solchen Klage kann der anmeldende Gläubiger regelmäßig nicht im Voraus ermessen. Er bestimmt sich nämlich nicht nach dem Nominalbetrag der geltend gemachten Forderung, sondern nach dem Betrag, der bei der Verteilung der Insolvenzmasse für die Forderung zu erwarten ist (§ 182 InsO). Die voraussichtliche Insolvenzquote hängt unter anderem davon ab, in welcher Höhe andere bestrittene Insolvenzforderungen zur Tabelle festgestellt werden, in welchem Umfang Masseschulden entstehen und wie hoch die nach der Verwertung von Massegegenständen und etwaiger Geltendmachung von Ansprüchen aus Insolvenzanfechtung zur Verfügung stehende Verteilungsmasse sein wird. Maßgeblich sind mithin Faktoren, die noch nicht feststehen und vom anmeldenden Gläubiger meist auch nicht näherungsweise beurteilt werden können. Nichts anderes gilt für die Wertgrenze des Schlichtungserfordernisses nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SchlG BW, § 15a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EGZPO, die sich nach denselben Kriterien bestimmt (vgl. BGH, Urteil vom 17. März 2005 - III ZR 342/04, NJW-RR 2005, 867, 868). Kann der Gläubiger aber nicht einschätzen, ob die Wertgrenze von 750 Euro überschritten ist, bliebe ihm selbst bei nominal hohen Forderungen nichts anderes übrig, als zunächst eine außergerichtliche Streitschlichtung zu beantragen. Andernfalls riskierte er, dass seine Klage mangels vorangegangener Schlichtung als unzulässig abgewiesen wird, weil das Schlichtungsverfahren nach Klageerhebung nicht mehr nachgeholt werden kann, wenn der Streitwert auf 750 Euro oder weniger festgesetzt wird (BGH, Urteil vom 23. November 2004 - VI ZR 336/03, BGHZ 161, 145, 148 ff).

10

bb)

Für die Behandlung von nominal hohen Forderungen ist das Verfahren der außergerichtlichen Streitschlichtung nicht konzipiert. Vielfach ist bei höheren Forderungen auch die tatsächliche und rechtliche Beurteilung ihres Bestehens erschwert. Das Schlichtungsverfahren hingegen ist vornehmlich für Bagatellstreitigkeiten vorgesehen (BT-Drucks. 14/980 S. 8), die keine besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten aufwerfen. Dies zeigt sich nicht zuletzt darin, dass als Schlichtungsperson nicht nur Juristen in Frage kommen (vgl. etwa § 3 Abs. 4 SchlG BW).

11

cc)

Feststellungsklagen nach § 180 Abs. 1 InsO können ungeachtet der Streitwertbestimmung nach § 182 InsO für die Beteiligten von beträchtlicher wirtschaftlicher Bedeutung sein. Denn die Feststellung einer Forderung berechtigt den Gläubiger nicht nur zur Teilhabe an der Verteilung der Insolvenzmasse, sondern darüber hinaus nach der Aufhebung des Insolvenzverfahrens nach Maßgabe des § 201 Abs. 2 InsO auch zur Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner aus der Eintragung in die Tabelle wie aus einem vollstreckbaren Urteil, und zwar im vollen noch offenen Umfang der Feststellung.

12

dd)

Die mangelnde Eignung des Schlichtungsverfahrens für die Fallgestaltung einer Feststellungsklage nach § 180 Abs. 1 InsO zeigt sich schließlich auch darin, dass im Schlichtungsverfahren nicht -jedenfalls nicht unmittelbar -die Rechtsfolgen herbeigeführt werden können, die mit einer gerichtlichen Feststellung verbunden sind. Gegenstand der gerichtlichen Feststellung ist nicht nur das Bestehen der angemeldeten Forderung, sondern auch ihre Eigenschaft als Insolvenzforderung als Voraussetzung ihrer Anmeldbarkeit und ihr Rang, nach anderer Ansicht das aus den genannten Elementen resultierende Insolvenzgläubigerrecht auf Teilhabe an der zu verteilenden Masse (vgl. etwa MünchKomm-InsO/Schumacher, 2. Aufl., § 179 Rn. 7 f mwN; Eckardt, in Kölner Schrift zur Insolvenzordnung, 3. Aufl., S. 533 Rn. 1, 52, 53). Die über die Feststellung des Bestehens der Forderung hinausreichenden Wirkungen der gerichtlichen Feststellung können nicht Gegenstand einer Einigung der Parteien im Schlichtungsverfahren sein. Verständigen sich die Parteien auf eine bestimmte Forderungshöhe und wird der darauf bezogene Widerspruch zurückgenommen, gilt zwar die Forderung in diesem Umfang nach § 178 Abs. 1 Satz 1 InsO als festgestellt. Diese einer gerichtlichen Feststellung gleich kommende Feststellungswirkung, die sich auch auf die Anmeldbarkeit und den Rang der Forderung erstreckt, folgt aber unmittelbar aus dem Gesetz und nur mittelbar aus der Einigung der Parteien.

13

c)

Ist sonach bereits der Anwendungsbereich des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SchlG BW nicht eröffnet, kommt es nicht darauf an, ob eine Ausnahme vom Schlichtungserfordernis vorliegt, sei es nach § 1 Abs. 2 Nr. 6 SchlG BW (Klagen wegen vollstreckungsrechtlicher Maßnahmen; insoweit ablehnend neben dem Berufungsgericht AG Wuppertal, ZInsO 2002, 91 und ihm folgend die einhellige Meinung im Schrifttum, vgl. etwa Pape/Schaltke in Kübler/Prütting/Bork, InsO, 2010, § 180 Rn. 6 mwN) oder im Hinblick auf § 189 InsO die Ausnahme nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 SchlG BW (Klagen, die binnen einer gesetzlichen oder gerichtlich angeordneten Frist zu erheben sind).

II.

14

Das Berufungsurteil war danach aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Eine eigene Sachentscheidung kann der Senat nicht treffen (§ 563 Abs. 3 ZPO), weil die Sache nicht zur Endentscheidung reif ist. Der Zulässigkeit der Klage steht nicht entgegen, dass die Beklagte die von der Klägerin zur Insolvenztabelle angemeldete Forderung nur vorläufig bestritten hat. Die Klägerin hat gleichwohl ein rechtliches Interesse an der begehrten Feststellung, zumal sich die Beklagte auf die Aufforderung der Klägerin, mitzuteilen, ob die Forderung nunmehr anerkannt werde, nicht geäußert hat (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Februar 2006 - IX ZB 160/04, WM 2006, 731 Rn. 8). Zur Beurteilung der Begründetheit der Klage fehlt es bislang an den erforderlichen Feststellungen.

Kayser
Gehrlein
Vill
Fischer
Grupp

Von Rechts wegen

Verkündet am: 9. Juni 2011

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