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§ 3 SchlG
Gesetz zur obligatorischen außergerichtlichen Streitschlichtung (Schlichtungsgesetz - SchlG)
Landesrecht Baden-Württemberg

2. Abschnitt – Gütestelle

Titel: Gesetz zur obligatorischen außergerichtlichen Streitschlichtung (Schlichtungsgesetz - SchlG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: SchlG
Gliederungs-Nr.: 310
Normtyp: Gesetz

§ 3 SchlG – Besetzung der Gütestelle (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Mai 2013 durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. April 2013 (GBl. S. 53). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 2 des Gesetzes vom 16. April 2013 (GBl. S. 53).

(1) Die Aufgaben der Gütestelle werden von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Amtsgerichts und der Schlichtungsperson nach Maßgabe von § 4 Abs. 3 und 4 wahrgenommen.

(2) Zur Schlichtungsperson werden Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte bestimmt, die in der von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle geführten Schlichtungspersonenliste eingetragen sind.

(3) Alle Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, die bereit sind, im jeweiligen Gerichtsbezirk als Schlichtungsperson tätig zu werden, sind auf Antrag in die Liste der Schlichtungspersonen aufzunehmen. Die Löschung aus der Liste der Schlichtungspersonen kann jederzeit beantragt werden.

(4) Sofern in die Liste der Schlichtungspersonen keine hinreichende Zahl von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten eingetragen ist, kann der Präsident oder Direktor des Amtsgerichts, bei dem die Gütestelle eingerichtet ist, die Liste durch weitere geeignete Personen ergänzen, die bereit sind, als Schlichtungsperson tätig zu werden.

(5) Die in die Liste eingetragenen Personen sind verpflichtet, die Aufgabe der Schlichtungsperson zu übernehmen.