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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 03.05.2016, Az.: 3 StR 114/16
Revisionsrechtliche Überprüfung des Urteils zum Schuld- und Strafausspruch bzgl. des Diebstahls mit Waffen; Besonderes öffentliches Interesse an der Strafverfolgung
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 03.05.2016
Referenz: JurionRS 2016, 16757
Aktenzeichen: 3 StR 114/16
ECLI: ECLI:DE:BGH:2016:030516B3STR114.16.0

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Oldenburg - 24.11.2015

Verfahrensgegenstand:

Diebstahl mit Waffen u.a.

BGH, 03.05.2016 - 3 StR 114/16

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 3. Mai 2016 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1, § 206a Abs. 1 StPO einstimmig beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 24. November 2015 wird das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall B.III.3 der Urteilsgründe wegen Diebstahls verurteilt worden ist; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last.

  2. 2.

    Die weitergehende Revision wird verworfen.

  3. 3.

    Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten des Diebstahls mit Waffen, des Diebstahls in neun Fällen sowie der Beleidung in drei Fällen schuldig gesprochen und unter Einbeziehung der Strafen aus zwei Vorverurteilungen eine Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verhängt. Hiergegen wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner Revision, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat lediglich den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

2

1. Die auf die Sachrüge veranlasste umfassende materiellrechtliche Überprüfung des Urteils hat zum Schuld- und Strafausspruch mit Ausnahme der Verurteilung im Fall B.III.3 der Urteilsgründe keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. In diesem Fall ist das Verfahren indes einzustellen, da die erforderlichen Strafverfolgungsvoraussetzungen nicht vorliegen (§ 206a Abs. 1 StPO).

3

Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen hatte das von dem Angeklagten entwendete Handy einen Wert von weniger als 25 € und war damit geringwertig (§ 248a StGB). Ein Strafantrag des Verletzten findet sich in den Akten nicht. Die Staatsanwaltschaft hat auch nicht das besondere öffentliche Interesse an der Strafverfolgung bejaht. Diese Erklärung ist insbesondere nicht (konkludent) damit zum Ausdruck gebracht, dass sie die Anklage auf das Entwenden des Mobiltelefons erstreckt hat (vgl. hierzu BGH, Beschlüsse vom 30. Juli 2013 - 4 StR 247/13, NStZ-RR 2013, 349; vom 8. März 2016 - 3 StR 417/15, Rn. 6). Gegen eine solche Auslegung spricht, dass der Wert des Handys in der Strafanzeige vom 6. März 2014 mit 30 € - und damit nicht als geringwertig - beziffert worden und eine Korrektur dieser Angabe bis zur Erstellung der Anklageschrift nicht aktenkundig ist. Es liegt daher nahe, dass die Staatsanwaltschaft insoweit § 248a StGB für nicht einschlägig gehalten hat. Hinzu kommt, dass sie in der Anklageschrift vom 8. April 2014 das besondere öffentliche Interesse an der Strafverfolgung ausdrücklich hinsichtlich einer später nach § 154 Abs. 2 StPO behandelten Sachbeschädigung bejaht und zusätzlich auf den in diesem Fall von dem Geschädigten gestellten Strafantrag hingewiesen hat (Fall 5 der Anklageschrift). Demgegenüber hat sie im Rahmen eines weiteren sich ebenfalls auf eine geringwertige Sache beziehenden Tatvorwurfs (Fall B.III.4 der Urteilsgründe) lediglich auf den in diesem Zusammenhang gestellten Strafantrag verwiesen.

4

2. Der Wegfall der für Fall B.III.3 der Urteilsgründe festgesetzten Einzelstrafe von einem Monat gefährdet den Bestand der Gesamtfreiheitsstrafe nicht. Angesichts der verbleibenden weiteren elf Einzelstrafen (acht Monate, fünf Monate, dreimal vier Monate, drei Monate, zwei Monate, zweimal ein Monat, vierzig Tagessätze, dreißig Tagessätze) sowie der einzubeziehenden Einzelstrafen aus den Vorverurteilungen durch das Amtsgericht Braunschweig (vier Monate, dreißig Tagessätze) und das Amtsgericht Oldenburg (hundert Tagessätze) schließt der Senat aus, dass die Strafkammer ohne die weggefallene Einzelstrafe von einem Monat auf eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe als die verhängte von einem Jahr und sechs Monaten erkannt hätte.

Becker

Schäfer

Mayer

Spaniol

Tiemann

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