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Art. 82 BayHSchG
Bayerisches Hochschulgesetz (BayHSchG)
Landesrecht Bayern

Zweiter Teil – Nichtstaatliche Hochschulen und sonstige Einrichtungen → Abschnitt I – Nichtstaatliche Hochschulen

Titel: Bayerisches Hochschulgesetz (BayHSchG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayHSchG
Gliederungs-Nr.: 2210-1-1-WK
Normtyp: Gesetz

Art. 82 BayHSchG – Universität der Bundeswehr München

1Der Universität der Bundeswehr München sind das Promotionsrecht und Habilitationsrecht für die universitären Studiengänge im Rahmen der staatlichen Anerkennung verliehen. 2Auf Antrag des Trägers kann das Staatsministerium das Recht einräumen, in bestimmten Studiengängen auch zivile Studierende auszubilden. 3Die Art. 76 bis 80, 81 Satz 6 und Art. 85 gelten mit Ausnahme der Vorschriften des Art. 76 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 und 7 über die Anerkennung, des Art. 80 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 48 Abs. 2 und 3 sowie für die Überschreitung von Fristen gemäß Art. 80 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 61 Abs. 3 Satz 2 Nr. 5 und Abs. 6. 4In den Hochschulprüfungsordnungen sind die Fristen für die Meldung zu Prüfungen, die Überschreitungsfristen und die Folgen einer von Studierenden zu vertretenden Überschreitung dieser Fristen zu regeln.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2023 durch Artikel 132 Absatz 3 Nummer 1 des Gesetzes vom 5. August 2022 (GVBl. S. 414). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 128 des Gesetzes vom 5. August 2022 (GVBl. S. 414).