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Art. 61 BayHSchG
Bayerisches Hochschulgesetz (BayHSchG)
Landesrecht Bayern

Erster Teil B – Staatliche Hochschulen → Abschnitt IV – Studium, Lehre und Prüfungen

Titel: Bayerisches Hochschulgesetz (BayHSchG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayHSchG
Gliederungs-Nr.: 2210-1-1-WK
Normtyp: Gesetz

Art. 61 BayHSchG – Prüfungen, Prüfungsordnungen

(1) 1Das Studium wird in der Regel durch eine Hochschulprüfung, eine staatliche oder eine kirchliche Prüfung abgeschlossen. 2In Studiengängen nach Art. 57 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 Nr. 1 finden die Prüfungen studienbegleitend statt {Modulprüfungen), in den sonstigen Studiengängen soll dies angestrebt werden. 3In Studiengängen nach Art. 57 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 2 und 3 findet eine Vor- oder Zwischenprüfung statt, die spätestens bis zum Ende des vierten Semesters durchzuführen ist; der Übergang in das Hauptstudium setzt in der Regel die erfolgreiche Ablegung einer Vor- oder Zwischenprüfung voraus. 4Soweit Studiengänge mit einer staatlichen Prüfung abschließen, können die diese regelnden Prüfungsordnungen staatliche Vor- und Zwischenprüfungen oder entsprechende Hochschulprüfungen vorsehen. 5Im Studiengang Rechtswissenschaft wird eine Zwischenprüfung als Hochschulprüfung durchgeführt.

(2) 1Hochschulprüfungen werden auf Grund von Prüfungsordnungen abgenommen, die von den Hochschulen durch Satzung erlassen werden und der Genehmigung durch den Präsidenten oder die Präsidentin bedürfen. 2Bei Studiengängen, die ganz oder teilweise mit einer Staatsprüfung abschließen, ist das Einvernehmen mit dem für die betreffende Staatsprüfung zuständigen Staatsministerium erforderlich. 3Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Prüfungsordnung

  1. 1.

    gegen eine Rechtsvorschrift verstößt,

  2. 2.

    eine mit Art. 57 Abs. 2 unvereinbare Regelstudienzeit vorsieht,

  3. 3.

    einer Empfehlung oder Vereinbarung der Länder in der Bundesrepublik Deutschland nicht entspricht, mit der die Einheitlichkeit oder die Gleichwertigkeit der Ausbildung oder der Abschlüsse und die Möglichkeit des Hochschulwechsels gewährleistet werden, soweit dieses Gesetz keine abweichenden Regelungen trifft,

  4. 4.

    keine Schutzbestimmungen entsprechend den §§ 3, 4, 6 und 8 MuSchG sowie entsprechend den Fristen des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes über die Elternzeit enthält bzw. deren Inanspruchnahme nicht ermöglicht oder

  5. 5.

    die besonderen Belange behinderter Studierender zur Wahrung ihrer Chancengleichheit nicht berücksichtigt.

(3) 1Die Prüfungsordnung regelt die Prüfungsanforderungen und das Prüfungsverfahren. 2Sie muss insbesondere regeln

  1. 1.

    den Zweck der Prüfung, die Gegenstände der Prüfung und die Anforderungen in der Prüfung,

  2. 2.

    die Prüfungsorgane,

  3. 3.

    die Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung, für den Erwerb der Zulassungsvoraussetzungen und deren Wiederholbarkeit,

  4. 4.

    das Verfahren zur Anrechnung von Kompetenzen nach Maßgabe des Art. 63 auf die nach der Prüfungsordnung nachzuweisenden Kompetenzen, für außerhalb des Hochschulbereichs erworbene Kompetenzen auch den Umfang der anrechenbaren Kompetenzen,

  5. 5.

    die Regeltermine für die Vor-, Zwischen- und Abschlussprüfung sowie studienbegleitende Prüfungen oder die Fristen für die Meldung zu diesen Prüfungen,

  6. 6.

    die Regelstudienzeit und den Umfang der erforderlichen Lehrveranstaltungen,

  7. 7.

    die Bekanntmachung der Prüfung und die Benachrichtigung der Prüfungsteilnehmer und Prüfungsteilnehmerinnen,

  8. 8.

    die Form und das Verfahren der Prüfung; die Prüfungsordnung kann in geeigneten Studiengängen vorsehen, dass Prüfungen in einer Fremdsprache abgenommen werden,

  9. 9.

    die Bearbeitungszeiten für die Anfertigung schriftlicher Prüfungsarbeiten sowie die Folgen von Verstößen gegen Prüfungsvorschriften,

  10. 10.

    die Grundsätze für die Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen und die Ermittlung des Prüfungsgesamtergebnisses; schriftliche Prüfungsleistungen, die als nicht bestanden bewertet werden sollen, sind von zwei Prüfenden zu bewerten, mündliche Prüfungen sind mindestens von einem Prüfenden und einem sachkundigen Beisitzer durchzuführen,

  11. 11.

    die Wiederholung der Prüfung, wobei durch studienorganisatorische Maßnahmen sicherzustellen ist, dass die Wiederholung in der Regel innerhalb einer Frist von sechs Monaten möglich ist; bei sonstigen Studien im Sinn von Art. 56 Abs. 6 Nr. 1 kann die Prüfung einmal wiederholt werden,

  12. 12.

    den nach bestandener Prüfung zu verleihenden akademischen Grad.

(4) Studien- und Prüfungsleistungen sollen auf der Grundlage eines international kompatiblen Leistungspunktsystems bewertet werden, das die Anrechnung erbrachter Leistungen auf gleiche oder verwandte Studiengänge derselben oder anderer Hochschulen erleichtert.

(5) 1Zur Abschlussprüfung als Diplommusiklehrer oder Diplommusiklehrerin und Diplommusiker oder Diplommusikerin an Hochschulen für Musik werden auch Personen zugelassen, die ihr Studium an einer bayerischen Fachakademie für Musik (Konservatorium) durchgeführt haben. 2Die Gleichwertigkeit der Ausbildung wird durch Kooperationsverträge zwischen den Hochschulen für Musik und den Trägern der Fachakademien für Musik (Konservatorien) sichergestellt.

(6) 1Die Studierenden können von den Regelterminen und Meldefristen nach Abs. 3 Satz 2 Nr. 5 nach Maßgabe der Prüfungsordnung abweichen. 2Für die Vor- und Zwischenprüfung darf die Prüfungsordnung eine Verschiebung um ein Semester, für die Abschlussprüfung um höchstens vier Semester zulassen; für die Abschlussprüfung in Studiengängen nach Art. 57 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 darf die Verschiebung höchstens zwei Semester betragen; die Fristen können nach Maßgabe der Prüfungsordnung um die für die Wiederholung von Prüfungen benötigten Semester verlängert werden. 3Überschreiten Studierende aus von ihnen zu vertretenden Gründen die in der Prüfungsordnung festgelegten Fristen für die Meldung zur Prüfung oder für die Ablegung der Prüfung oder legen sie eine Prüfung, zu der sie sich gemeldet haben, aus von ihnen zu vertretenden Gründen nicht ab, gelten die nicht fristgerecht abgelegten Prüfungsteile als abgelegt und nicht bestanden. 4Überschreiten Studierende einer Hochschule für Musik aus von ihnen zu vertretenden Gründen die Fristen nach Abs. 3 Satz 2 Nr. 5 oder legen sie eine Prüfung, zu der sie sich gemeldet haben, aus von ihnen zu vertretenden Gründen nicht ab, gilt die Prüfung als abgelegt und nicht bestanden.

(7) 1Für geeignete Studiengänge ist in der Prüfungsordnung vorzusehen, dass eine erstmals nicht bestandene Abschlussprüfung als nicht abgelegt gilt, wenn sie nach ununterbrochenem Fachstudium spätestens zum Regeltermin vollständig abgelegt wurde (freier Prüfungsversuch). 2Nach der Prüfungsordnung anerkannte Studienzeiten bei Hochschul-, Studiengangs- oder Fachwechsel werden auf das Fachstudium angerechnet; Semester, in denen Studierende beurlaubt waren (Art. 48 Abs. 2 Satz 1), bleiben unberücksichtigt. 3Im Rahmen des freien Prüfungsversuchs bestandene Fachprüfungen werden angerechnet, wenn die Meldung zur erneuten Ablegung der Prüfung innerhalb einer von der Prüfungsordnung festzulegenden Frist unverzüglich erfolgt. 4Die Fachprüfungen können zur Notenverbesserung einmal wiederholt werden, wobei das jeweils bessere Ergebnis zählt. 5Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend für Vor-, Zwischen- und Teilprüfungen sowie für Modulprüfungen; sie gelten nicht für die Abschlussarbeit.

(8) 1Für Fachhochschulstudiengänge kann nach Anhörung der betroffenen Hochschulen eine Rahmenprüfungsordnung als allgemeine Prüfungsordnung durch Rechtsverordnung erlassen werden; diese kann insbesondere von Abs. 6 Satz 3 abweichende Regelungen treffen; Entsprechendes gilt für Regelungen über den Beginn der Prüfungszeit an Fachhochschulen. 2Die betroffenen Hochschulen erlassen die zur Rahmenprüfungsordnung erforderlichen Prüfungsordnungen.

(9) 1Fachhochschulen, an denen Bachelorstudiengänge Übersetzen und Dolmetschen bestehen, können im Einvernehmen mit dem Staatsministerium in anderen als den in diesen Studiengängen angebotenen Fremdsprachen Hochschulprüfungen (Externenprüfungen) für nicht immatrikulierte Personen durchführen. 2Diese Personen müssen über die Qualifikation für ein Studium an einer Fachhochschule in Bayern verfügen und die staatliche Prüfung für Übersetzer bzw. für Übersetzer und Dolmetscher in der betreffenden Fremdsprache in Bayern abgelegt haben. 3Voraussetzung ist eine ausreichend breite Vertretung des jeweiligen Fachs einschließlich der erforderlichen fachlichen Prüfungskompetenz durch das hauptberuflich tätige wissenschaftliche Personal an dieser Hochschule oder an einer mit dieser kooperierenden Hochschule.

(10) 1Zur Erprobung neuer oder effzienterer Prüfungsmodelle kann das Staatsministerium durch Rechtsverordnung vorsehen, dass Prüfungen, die ihrer Natur nach dafür geeignet sind, in elektronischer Form und ohne die Verpfichtung durchgeführt werden können, persönlich in einem vorgegebenen Prüfungsraum anwesend sein zu müssen. 2In der Rechtsverordnung sind insbesondere Bestimmungen zu treffen

  1. 1.

    zur Sicherung des Datenschutzes,

  2. 2.

    zur Sicherung persönlicher Leistungserbringung durch den zu Prüfenden während der gesamten Prüfungsdauer,

  3. 3.

    zur eindeutigen Authentifzierung des zu Prüfenden,

  4. 4.

    zur Verhinderung von Täuschungshandlungen,

  5. 5.

    zum Umgang mit technischen Problemen.

3 Im Übrigen bleiben Art. 12 Abs. 3 Nr. 6 und Art. 61 Abs. 3 Nr. 8 unberührt. 4Das Staatsministerium evaluiert diese Bestimmung sowie die darauf aufbauenden Prüfungsregelungen spätestens zum Jahresende 2024 und berichtet hierzu dem Landtag. 5Die Sätze 1 und 2 sowie die auf dieser Grundlage erlassene Rechtsverordnung gelten entsprechend für Prüfungen oder Verfahren mit Prüfungscharakter im Rahmen des Art. 43 Abs. 5 Satz 2, des Art. 44 Abs. 1, 2 und 4 und des Art. 45 Abs. 2 Satz 1 sowie mündliche Prüfungen nach Art. 64 Abs. 1 Satz 1.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2023 durch Artikel 132 Absatz 3 Nummer 1 des Gesetzes vom 5. August 2022 (GVBl. S. 414). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 128 des Gesetzes vom 5. August 2022 (GVBl. S. 414).