Art. 4 BayRKG
Bayerisches Gesetz über die Reisekostenvergütung der Beamten und Richter (Bayerisches Reisekostengesetz - BayRKG)
Bayerisches Gesetz über die Reisekostenvergütung der Beamten und Richter (Bayerisches Reisekostengesetz - BayRKG)
Landesrecht Bayern
Abschnitt II – Reisekostenvergütung
Art. 4 BayRKG – Art der Reisekostenvergütung
Die Reisekostenvergütung umfasst
- 1.Fahrkostenerstattung (Art. 5),
- 2.Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigung (Art. 6),
- 3.Tagegeld (Art. 8),
- 4.Übernachtungsgeld (Art. 9),
- 5.Erstattung der Auslagen bei längerem Aufenthalt am Geschäftsort (Art. 10),
- 6.Erstattung der Nebenkosten (Art. 12),
- 7.Erstattung der Auslagen bei Dienstreisen bis zu sechs Stunden Dauer und bei Dienstgängen (Art. 13),
- 8.Aufwandsvergütung (Art. 18),
- 9.Pauschvergütung (Art. 19),
- 10.Erstattung der Auslagen für Reisevorbereitungen und bei vorzeitiger Beendigung des Dienstgeschäfts (Art. 20).