Art. 18 BayRKG
Bayerisches Gesetz über die Reisekostenvergütung der Beamten und Richter (Bayerisches Reisekostengesetz - BayRKG)
Bayerisches Gesetz über die Reisekostenvergütung der Beamten und Richter (Bayerisches Reisekostengesetz - BayRKG)
Landesrecht Bayern
Abschnitt II – Reisekostenvergütung
Art. 18 BayRKG – Aufwandsvergütung
Dienstreisende, denen erfahrungsgemäß geringere Aufwendungen für Verpflegung oder Unterkunft als allgemein entstehen, erhalten nach näherer Bestimmung der obersten Dienstbehörde an Stelle der Reisekostenvergütung im Sinn des Art. 4 Nrn. 3 bis 5 und 7 entsprechend den notwendigen Mehrauslagen eine Aufwandsvergütung. Die Aufwandsvergütung kann auch nach Stundensätzen gewährt werden.