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Art. 18 BayRKG
Bayerisches Gesetz über die Reisekostenvergütung der Beamten und Richter (Bayerisches Reisekostengesetz - BayRKG)
Landesrecht Bayern

Abschnitt II – Reisekostenvergütung

Titel: Bayerisches Gesetz über die Reisekostenvergütung der Beamten und Richter (Bayerisches Reisekostengesetz - BayRKG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayRKG
Gliederungs-Nr.: 2032-4-1-F
Normtyp: Gesetz

Art. 18 BayRKG – Aufwandsvergütung

Dienstreisende, denen erfahrungsgemäß geringere Aufwendungen für Verpflegung oder Unterkunft als allgemein entstehen, erhalten nach näherer Bestimmung der obersten Dienstbehörde an Stelle der Reisekostenvergütung im Sinn des Art. 4 Nrn. 3 bis 5 und 7 entsprechend den notwendigen Mehrauslagen eine Aufwandsvergütung. Die Aufwandsvergütung kann auch nach Stundensätzen gewährt werden.