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Art. 114 BayBG
Bayerisches Beamtengesetz (BayBG)
Landesrecht Bayern

Abschnitt IV – Personalwesen → 1. – Landespersonalausschuss

Titel: Bayerisches Beamtengesetz (BayBG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayBG
Gliederungs-Nr.: 2030-1-1-F
Normtyp: Gesetz

Art. 114 BayBG – Geschäftsstelle (1)

(1) 1Der Landespersonalausschuss bedient sich zur Vorbereitung der Verhandlungen und Durchführung seiner Beschlüsse einer Geschäftsstelle, die beim Staatsministerium der Finanzen eingerichtet wird. 2Die Geschäftsstelle führt ferner nach Maßgabe der Prüfungsbestimmungen im Auftrag des Landespersonalausschusses die Prüfungen (Art. 115) durch, sofern nicht der Landespersonalausschuss die Durchführung anderen Stellen überträgt.

(2) 1Die Staatsregierung bestellt zur Leitung der Geschäftsstelle einen Generalsekretär. 2Er nimmt an den Verhandlungen des Landespersonalausschusses beratend teil.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2009 durch Artikel 147 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 29. Juli 2008 (GVBl S. 500)
Zur weiteren Anwendung s. Artikel 141, 142, 143, 144, 145 des Gesetzes vom 29. Juli 2008 (GVBl S. 500).