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Art. 115 BayBG
Bayerisches Beamtengesetz (BayBG)
Landesrecht Bayern

Abschnitt IV – Personalwesen → 2. – Prüfungen

Titel: Bayerisches Beamtengesetz (BayBG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayBG
Gliederungs-Nr.: 2030-1-1-F
Normtyp: Gesetz

Art. 115 BayBG – Arten der Prüfungen, Prüfungsgrundsätze, Prüfungsordnungen, besonderes Auswahlverfahren (1)

(1) Die Prüfungen sind Einstellungs-, Zwischen-, Anstellungs- oder Aufstiegsprüfungen.

(2) 1Die Prüfungen haben Wettbewerbscharakter und müssen so angelegt sein, dass sie die Eignung des Prüfungsteilnehmers für die angestrebte Laufbahn oder das angestrebte Amt ermitteln. 2Die Grundsätze des Prüfungsverfahrens regelt eine von der Staatsregierung im Benehmen mit dem Landespersonalausschuss zu erlassende allgemeine Prüfungsordnung; die weiteren Prüfungsbestimmungen erlassen die Staatsministerien im Einvernehmen mit dem Landespersonalausschuss.

(3) 1Das besondere Auswahlverfahren (Art. 22 Satz 2) regelt die Staatsregierung im Benehmen mit dem Landespersonalausschuss durch Rechtsverordnung. 2Darin ist eine schriftliche Prüfung vorzusehen und zu regeln, in welcher Weise die in bestimmten Fächern erzielten schulischen Leistungen berücksichtigt werden. 3Wenn vergleichbare Leistungen nicht in ausreichendem Maß vorliegen, können zusätzliche Prüfungsleistungen gefordert werden. 4Soweit es die besonderen Verhältnisse einzelner Laufbahnen erfordern, können die Staatsministerien im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen und dem Landespersonalausschuss durch Rechtsverordnung ergänzende oder abweichende Regelungen treffen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2009 durch Artikel 147 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 29. Juli 2008 (GVBl S. 500)
Zur weiteren Anwendung s. Artikel 141, 142, 143, 144, 145 des Gesetzes vom 29. Juli 2008 (GVBl S. 500).