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Art. 106 BayDO
Bayerische Disziplinarordnung (BayDO)
Landesrecht Bayern

Sechster Teil – Kosten des Disziplinarverfahrens

Titel: Bayerische Disziplinarordnung (BayDO)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayDO
Gliederungs-Nr.: 2031-1-1-F
Normtyp: Gesetz

Art. 106 BayDO – Kosten bei Disziplinarverfügungen(1)

(1) Der Dienstvorgesetzte kann einem Beamten, gegen den er eine Disziplinarmaßnahme verhängt, die Kosten des Verfahrens insoweit auferlegen, als sie wegen des Dienstvergehens entstanden sind, das den Gegenstand der Disziplinarmaßnahme bildet. Dasselbe gilt, wenn die Einleitungsbehörde das förmliche Disziplinarverfahren einstellt und eine Disziplinarmaßnahme verhängt (Art. 58 Abs. 2 Satz 2). Für die Anfechtung einer selbstständigen Kostenentscheidung gilt Art. 32 entsprechend.

(2) Die Kosten werden vom Dienstvorgesetzten festgesetzt; gegen die Festsetzung kann der Beamte binnen zwei Wochen nach Zustellung die Entscheidung des Verwaltungsgerichts beantragen, das endgültig durch Beschluss entscheidet. Die Kosten fließen dem Dienstherrn zu, der das Verfahren durchgeführt hat.

(3) Die dem Beamten während der Vorermittlungen entstandenen notwendigen Aufwendungen werden ersetzt, wenn und soweit es nach dem Ausgang des Verfahrens und dem Ergebnis der Ermittlungen der Billigkeit entspricht. Absatz 2 findet entsprechende Anwendung.

(4) Für das Verfahren nach Art. 32 gelten Art. 103 Abs. 1 und 2 und Art. 104 Abs. 1 und 2 sinngemäß. Kostenfestsetzung und Kostenzufluss bestimmen sich im Beschwerdeverfahren nach Absatz 2, im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nach Art. 105 Abs. 2 und 3.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2006 durch § 22 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2005 (GVBl S. 665). Zur weiteren Anwendung s.§ 1 Art. 78 des Gesetzes vom 24. Dezember 2005 (GVBl S. 665).