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Art. 105 BayDO
Bayerische Disziplinarordnung (BayDO)
Landesrecht Bayern

Sechster Teil – Kosten des Disziplinarverfahrens

Titel: Bayerische Disziplinarordnung (BayDO)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayDO
Gliederungs-Nr.: 2031-1-1-F
Normtyp: Gesetz

Art. 105 BayDO – Kostenentscheidung, Kostenfestsetzung(1)

(1) Jede Entscheidung in der Hauptsache im förmlichen Disziplinarverfahren muss bestimmen, wer die Kosten des Verfahrens zu tragen hat.

(2) Die Höhe der Kosten sowie der dem Beamten zu erstattenden notwendigen Aufwendungen wird vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des zuständigen Verwaltungsgerichts, bei Einstellung des Verfahrens durch die Einleitungsbehörde von dieser festgesetzt. Auf Beschwerde gegen die Festsetzung entscheidet das Verwaltungsgericht endgültig.

(3) Die im förmlichen Disziplinarverfahren dem Beamten oder einem Dritten auferlegten Kosten fließen dem Freistaat Bayern zu, auch soweit sie in den Vorermittlungen entstanden sind.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2006 durch § 22 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2005 (GVBl S. 665). Zur weiteren Anwendung s.§ 1 Art. 78 des Gesetzes vom 24. Dezember 2005 (GVBl S. 665).