Gesetze

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Art. 100 EGStGB
Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch (EGStGB)
Bundesrecht

Fünfter Abschnitt – Anpassung weiterer Bundesgesetze → Dritter Titel – Änderung von Gesetzen auf dem Gebiet der Rechtspflege

Titel: Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch (EGStGB)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: EGStGB
Gliederungs-Nr.: 450-16
Normtyp: Gesetz

Art. 100 EGStGBGesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung

§ 153 Abs. 2 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung wird wie folgt geändert:

  1. a)

    Es werden die Worte "Ordnungsstrafen verhängen" durch die Worte "Zwangsgeld festsetzen" ersetzt;

  2. b)

    es wird folgender Satz 2 angefügt:

    "Das Zwangsgeld ist vorher anzudrohen."