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§ 153 ZVG
Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung 
Bundesrecht

ERSTER ABSCHNITT – Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung von Grundstücken im Wege der Zwangsvollstreckung → Dritter Titel – Zwangsverwaltung

Titel: Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung 
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: ZVG
Gliederungs-Nr.: 310-14
Normtyp: Gesetz

§ 153 ZVG – Maßregeln für/Zwangsgeld gegen Verwalter

(1) Das Gericht hat den Verwalter nach Anhörung des Gläubigers und des Schuldners mit der erforderlichen Anweisung für die Verwaltung zu versehen, die dem Verwalter zu gewährende Vergütung festzusetzen und die Geschäftsführung zu beaufsichtigen; in geeigneten Fällen ist ein Sachverständiger zuzuziehen.

(2) 1Das Gericht kann dem Verwalter die Leistung einer Sicherheit auferlegen, gegen ihn Zwangsgeld festsetzen und ihn entlassen. 2Das Zwangsgeld ist vorher anzudrohen.

Zu § 153: Geändert durch G vom 2. 3. 1974 (BGBl I S. 469).