Rechtswörterbuch

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Arbeitsvermittlung

 Normen 

Staatliche Arbeitsvermittlung: SGB III

Private Arbeitsvermittlung: §§ 296 - 298 SGB III

§ 45 SGB III

 Information 

1. Arbeitsvermittlung allgemein

Professionelle Zusammenführung von Arbeitgebern und Arbeitnehmern zur Begründung eines Arbeitsverhältnisses.

Rechtsgrundlage der staatlichen Arbeitsvermittlung ist das SGB III.

Nachdem das Arbeitsvermittlungsmonopol der Bundesagentur für Arbeit entfallen ist, kann eine Arbeitsvermittlung auch durch Private betrieben werden. Voraussetzung ist die Anzeige der Tätigkeit bei dem zuständigen Gewerbeamt gemäß § 14 GewO.

2. Private Arbeitsvermittlung allgemein

Rechtsgrundlage der privaten Arbeitsvermittlung sind die §§ 296 - 298 SGB III. Der Vermittlungsvertrag ist schriftlich abzuschließen und muss die Höhe der Vergütung bestimmen. Die Einforderung eines Vorschusses ist unzulässig, da der Anspruch auf die Vergütung nur bei einer erfolgreichen Vermittlung besteht.

Die vereinbarte Vergütung darf höchstens 2.000,00 EUR betragen. Ist der Arbeitssuchende noch nicht länger als drei Monate arbeitslos, ist die Höhe der Vergütung auf 1.500,00 EUR begrenzt. Für die Vermittlung von Au-Pair-Stellen darf höchstens 150,00 EUR verlangt werden.

Bei der Vermittlung von Auszubildenden ist der Arbeitsvermittler nur berechtigt, von dem Arbeitgeber eine Vergütung zu verlangen. Für den Auszubildenden ist die Vermittlung kostenfrei zu erbringen.

Der Vermittlungsvertrag ist gemäß § 297 SGB III in den folgenden Fällen unwirksam

  • Es wird eine höhere als die gesetzlich zulässige Vergütung verlangt.

    Gemäß § 296 Abs. 3 SGB III darf die vereinbarte Vergütung einschließlich der auf sie entfallenden Umsatzsteuer 2.000,00 EUR Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein nicht übersteigen. Davon bestehen folgende Ausnahmen:

    • Es wird ein gültiger Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein in einer abweichenden Höhe vorgelegt.

    • Für die Vermittlung eines Au-Pair-Verhältnisses darf die Vergütung 150,00 EUR nicht übersteigen.

    • Durch eine Rechtsverordnung wird für bestimmte Berufe oder Personengruppen etwas anderes bestimmt.

  • Es sind Leistungen zu vergüten, die nach der gesetzlichen Regelung des § 296 Abs. 1 S. 3 SGB III zur Vermittlung gehören.

  • Das Schriftformerfordernis des Vermittlungsvertrages wird nicht eingehalten.

  • Nach dem Vermittlungsvertrag darf der Arbeitsuchende, Auszubildende oder Arbeitgeber nur den Arbeitsvermittler in Anspruch nehmen.

  • Für die Vermittlung eines Auszubildenden wird von dem Auszubildenden eine Vergütung verlangt.

Sofern eine unzulässige höhere Vereinbarung vereinbart wurde, ist die Vergütungsvereinbarung insgesamt unwirksam. Eine Reduzierung der Vergütung auf die zulässige Höhe findet nicht statt (BGH 18.03.2010 - III ZR 254/09).

3. Private Arbeitsvermittlung mit Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheinen

Arbeitssuchende können Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheine erhalten (§ 45 Abs. 4 SGB III).

Die Möglichkeit der Einschaltung eines privaten Arbeitsvermittlers wird im Rahmen der Ermessensausübung nunmehr allen Arbeitsuchenden eröffnet, soweit es für ihre berufliche Eingliederung erforderlich ist. Darüber hinaus wird der Rechtsanspruch auf die Einschaltung eines privaten Arbeitsvermittlers erhalten, sofern Arbeitslose innerhalb einer Frist von sechs Monaten zwölf Wochen arbeitslos waren.

Der Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein berechtigt u.a. zur Auswahl eines Trägers, der eine ausschließlich erfolgsbezogen vergütete Arbeitsvermittlung in versicherungspflichtige Beschäftigung anbietet. Wenn es für die berufliche Eingliederung erforderlich ist, kann die Agentur für Arbeit nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 17/6277) mehrere Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheine mit unterschiedlichen Maßnahmezielen an die Förderberechtigten ausgeben. Mit der Ausgabe des Gutscheins erteilt die Agentur für Arbeit eine Förderzusage.

Im Falle der ausschließlich erfolgsbezogen vergüteten Arbeitsvermittlung muss der Agentur für Arbeit der Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein vom Träger erst nach Vorliegen der Auszahlungsvoraussetzungen vorgelegt werden. Damit wird zugleich klargestellt, dass Beginn und Abschluss durch den Vermittlungserfolg definiert werden und es sich hierbei insoweit nicht um eine klassische Maßnahmeteilnahme handelt.

Die Agentur für Arbeit soll die Entscheidung über die Ausgabe eines Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheins von der Eignung und den persönlichen Verhältnissen der Förderberechtigten oder der örtlichen Verfügbarkeit von Arbeitsmarktdienstleistungen abhängig machen.

Bei einer erfolgreichen Arbeitsvermittlung in versicherungspflichtige Beschäftigung durch einen Träger nach Absatz 4 Satz 3 Nummer 2 beträgt die Vergütung 2.500,00 EUR. Bei Langzeitarbeitslosen und behinderten Menschen kann die Vergütung auf eine Höhe von bis zu 3.000,00 EUR festgelegt werden. Die Vergütung nach den Sätzen 3 und 4 wird in Höhe von 1.250,00 EUR nach einer sechswöchigen und der Restbetrag nach einer sechsmonatigen Dauer des Beschäftigungsverhältnisses gezahlt. In § 45 Abs. 6 S. 6 SGB III sind Sachverhalte aufgeführt, in denen die Vergütung ausgeschlossen ist.

 Siehe auch 

Arbeitnehmerüberlassung

Europäische Union

Europäischer Wirtschaftsraum

Kühl: Rechtsbeziehungen bei privater Arbeitsvermittlung; Neue Zeitschrift für Sozialrecht - NZS 2004, 568

Marschner: Überblick zum Recht der Arbeitsvermittlung; Betrieb und Wirtschaft - BuW 2004, 431

Schlegel/Eicher: SGB III - Arbeitsförderungsrecht; Loseblatt 2010