Arbeitsbereitschaft
Teil der Arbeitszeit.
Als Arbeitsbereitschaft wird eine Arbeitsleistung bezeichnet, bei der der Arbeitnehmer auf seinen Arbeitseinsatz wartet. Nach der Definition des BAG ist es eine "Zeit wacher Aufmerksamkeit im Zustand der Entspannung" (BAG 09.03.2005 - 5 AZR 479/02).
Beispiel:
Taxifahrer, die auf einen Fahrgast warten; Rettungssanitäter, die auf ihren Einsatz warten.
Die durch das Arbeitszeitgesetz vorgegebenen Grenzen der täglichen Arbeitszeit eines Arbeitnehmers können überschritten werden, wenn in einem Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichen Umfang aus Arbeitsbereitschaft besteht.
In Tarifverträgen werden teilweise andere Begriffe verwandt.
Die Höhe der Vergütung richtet sich nach der entsprechenden tarifvertraglichen oder arbeitsvertraglichen Regelung. Besteht keine gesonderte tarifliche Regelung, so sind Zeiten der Arbeitsbereitschaft als normale Arbeitszeit zu vergüten.
BAG 29.10.2002 - 1 AZR 603/01 (Be- und Entladezeiten sind Arbeitsbereitschaft eines Kraftfahrers)
Hock: Bereitschaftsdienst und Arbeitsbereitschaft ab 01.01.2004; Zeitschrift für das Tarif-, Arbeits- und Sozialrecht des öffentlichen Dienstes; ZTR 2004, 114
Neumann/Biebl: Arbeitszeitgesetz, Kommentar; 15. Auflage 2008
