Anträge nach § 80 Abs. 4 und 5 - Begründetheit
Im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 VwGO kann die sofortige Vollziehung durch eine behördliche Entscheidung nach einem entsprechenden Antrag ausgesetzt werden.
Die Behörde bzw. das Verwaltungsgericht stellt nach Vornahme einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage fest, ob der Antrag des Betroffenen begründet ist.
Der Grund für eine nur summarische Prüfung liegt darin, dass im Eilverfahren regelmäßig nicht genügend Zeit zur Verfügung steht, etwaig vorliegende schwierige Rechtsfragen vertiefend zu prüfen bzw. eine eventuell notwendig werdende intensivere Sachverhaltserforschung vorzunehmen. Nicht gemeint ist mit summarischer Prüfung hingegen ein bloßes "Anprüfen" der Rechtslage.
Kann nach einer solchen "verkürzten" Prüfung keine sichere Aussage über die Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts (um dessen Vollzugswirkung es geht) gemacht werden, ist für die Erfolgsaussicht des Antrags eine (reine) Interessenabwägung entscheidend. Abgewogen wird dabei das Interesses am (sofortigen) Vollzug mit dem Interesse an der Aussetzung der Vollziehung bzw. am einstweiligen Nichtvollzug. Maßgebliche Kriterien für die Beurteilung, welches Interesse überwiegt, sind:
Bedeutung des Interesses für den Betroffenen bzw. für die Allgemeinheit
Umfang und Größe des zu erwartenden Schadens bei einstweiligem Vollzug bzw. bei einstweiligem Nichtvollzug
Schaffung irreversibler Tatsachen
Behördliche Aussetzung der sofortigen Vollziehung
Suspensiveffekt - Verwaltungsrecht
Vorläufiger Rechtsschutz VerwR - Drittbeteiligung
BVerwG 17.12.1992 - 4 C 30/90
BVerwG 30.11.1994 - 4 B 243/94
OVG Saarland 21.12.1987 - 2 W 1020/87
Finkelnburg/Dombert/Külpmann: Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren; 5. Auflage 2008