Rechtsanwalt Uwe Lenhart
Bremer Straße 6
60323 Frankfurt am Main
(0 69) 91 33 50 24
(0 69) 91 33 50 23
www.lenhart-ra.de
Rechtsgebiete
- Fahrerlaubnisrecht
- Wirtschaftsstrafrecht
- Verkehrsstrafrecht
- Strafrecht & Strafverfahrensrecht
- Revision in Strafsachen
- Steuerstrafrecht
- Verkehrsrecht
- Bußgeldrecht
Qualifikationen
Fachanwalt:
- Strafrecht
- Verkehrsrecht
Mitgliedschaften
- Arbeitsgemeinschaft Strafrecht des Deutschen Anwaltvereins
- Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins
- Vereinigung Hessischer Strafverteidiger e.V.
Beschreibung
Uwe Lenhart, Jahrgang 1968, studierte Rechtswissenschaften in Frankfurt am Main und legte die erste juristische Staatsprüfung am
Den juristischen Vorbereitungsdienst leistete er im Bezirk des Landgerichts Darmstadt in der Zeit von 1996 bis 1998, die Ausbildung schloß er mit der zweiten juristischen Staatsprüfung am
Neben einem Praktikum bei dem Frankfurter Rechtsanwalt und Notar Eckart C. Hild war Uwe Lenhart in der anwaltlichen Allgemeinpraxis mit Schwerpunkt Verkehrsrecht von Rechtsanwalt und Notar Stephan Sauer, Frankfurt am Main, tätig.
Nach Zulassung zur Rechtsanwaltschaft durch die Rechtsanwaltskammer Frankfurt am Main und Eintragung in die Rechtsanwaltsliste bei dem Amtsgericht und dem Landgericht Frankfurt am Main übt Uwe Lenhart die Anwaltstätigkeit in eigener Kanzlei auf den ausschließlichen Tätigkeitsgebieten Verkehrsstrafrecht einschließlich Ordnungswidrigkeiten- und Fahrerlaubnisrecht, Arztstrafrecht und Wirtschafts- und Steuerstrafrecht seit dem Januar 2000 aus.
Verleihung der Befugnis, die Bezeichnung „Fachanwalt für Strafrecht“ zu führen, im Januar 2005. Gestattung zur Führung der Bezeichnung "Fachanwalt für Verkehrsrecht" im November 2005.
Nach Einführung der weiteren Fachanwaltsbezeichnung für das Verkehrsrecht zum
Uwe Lenhart ist Mitglied in den Arbeitsgemeinschaften Strafrecht und Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins und der Vereinigung Hessischer Strafverteidiger e.V.
Uwe Lenhart ist verheiratet und hat einen Sohn, geboren 1995, und interessiert sich in seiner Freizeit für zeitgenössische Kunst und italienische Opern.
Die letzten Fachartikel auf anwalt24.de
- 12.01.2011Abkürzung der Sperrfrist für Neuerteilung der FahrerlaubnisEinem Autofahrer wurde wegen Trunkenheitsfahrt der Führerschein eingezogen. Für dessen Neuerteilung ist eine Sperrfrist bestimmt. Deren Verkürzung kann erfolgen, wenn sich Grund zur Annahme ergibt, dass der Täter zum Autofahren nicht mehr so lange un mehr
- 12.01.2011Der alkoholisierte Fahrer eines abgeschleppten AutosDer Fahrer eines abgeschleppten Autos ist alkoholisiert. Macht er sich wegen einer Zuwiderhandlung im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss strafbar? Zum Verstoß gegen die 0,5-Promille-Grenze des § 24a Straßenverkehrsgesetz bedarf es des Führens eines mehr
- 07.03.2007Man kann es nicht oft genug sagen: Jeder, der sich strafbar gemacht haben könnte, soll von seinem Recht Gebrauch machen, vollumfänglich zu schweigen!Ein Fahrzeughalter bekommt Besuch von der Polizei. Diese konfrontiert ihn mit dem Vorwurf eines Vergehens im Straßenverkehr und gibt dem Autofahrer Gelegenheit, sich hierzu zu äußern. Der Beschuldigte sagt gar nichts. Er macht von seinem Schweigerech mehr
- 07.03.2007Voraussetzungen, unter denen auf ein Fahrverbot verzichtet werden kannGegen den Betroffenen wird wegen zu schnellen Fahrens ein Fahrverbot angeordnet. Heißt das in jedem Fall Umsteigen auf Busse und Bahnen? Wer behauptet, die vorgeworfene Geschwindigkeit nicht gefahren zu sein, kann die Richtigkeit des Wertes allenfall mehr
- 07.03.2007Trotz nachgewiesener Geschwindigkeitsüberschreitung gibt es Situationen, in denen ein Fahrverbot nicht angeordnet werden darfDem Betroffenen wird eine Ge-schwindigkeitsüberschreitung vorgeworfen, die unmittelbar hinter dem Ortseingangsschild gemessen wurde. Es wird ein Fahrverbot von einem Monat angeordnet. Ist das rechtmäßig oder gibt es eine „Toleranzzone“, innerhalb der mehr

