Rechtswörterbuch

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Urlaub - Antragstellung

 Normen 

§ 1 BUrlG

 Information 

1. Aktuelle Rechtsprechung

Der EuGH hat mit den Urteilen EuGH 06.11.2018 - C 619/16 und EuGH 06.11.2018 - C 684/16 die bisherige deutsche Rechtsprechung zur Frage geändert, ob der Arbeitgeber den Urlaub anbieten muss oder der Arbeitnehmer den Urlaub beantragen muss.

Danach gilt nunmehr Folgendes: "... ist der Arbeitgeber in Anbetracht des zwingenden Charakters des Rechts auf bezahlten Jahresurlaub (...) verpflichtet, konkret und in völliger Transparenz dafür zu sorgen, dass der Arbeitnehmer tatsächlich in der Lage ist, seinen bezahlten Jahresurlaub zu nehmen, indem er ihn - erforderlichenfalls förmlich - auffordert, dies zu tun, und ihm, damit sichergestellt ist, dass der Urlaub ihm noch die Erholung und Entspannung bieten kann, zu denen er beitragen soll, klar und rechtzeitig mitteilt, dass der Urlaub, wenn er ihn nicht nimmt, am Ende des Bezugs- oder eines zulässigen Übertragungszeitraums oder am Ende des Arbeitsverhältnisses, wenn dies in einen solchen Zeitraum fällt, verfallen wird."

2. Vormalige Rechtslage

Der Antrag auf Urlaub muss nach der ständigen Rechtsprechung des BAG von dem Arbeitnehmer gestellt werden, es besteht keine Verpflichtung des Arbeitgebers, den Urlaub anzubieten.

Der Arbeitnehmer muss den Urlaubsantrag dabei auch so rechtzeitig beim Arbeitgeber stellen, dass dieser seine Personalplanung auf die Abwesenheit des Arbeitnehmers einstellen kann. Das Urlaubsjahr entspricht dem Kalenderjahr. Die Arbeitspflicht des Arbeitnehmers ruht während der urlaubsbedingten Abwesenheit.

Hinweis:

Aber: Das LAG Berlin-Brandenburg sowie das LAG Köln haben sich von der Rechtsprechung des BAG abgesetzt (LAG Köln 22.04.2016 - 4 Sa 1095/15; LAG Berlin-Brandenburg 12.06.2014 - 21 Sa 221/14):

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den Urlaubsanspruch von sich aus zu erfüllen. Dies ergibt sich daraus, das der gesetzliche Urlaubsanspruch dem Gesundheitsschutz der Beschäftigten dient und arbeitsschutzrechtlichen Charakter hat.

Demgegenüber hat das BAG in mehr als 30jähriger ständiger Rechtsprechung für die Entstehung des Schadensersatzanspruches das Vorliegen von Schuldnerverzug des Arbeitgebers zum Zeitpunkt des Verfalls des Urlaubsanspruches verlangt. Nach dieser Rechtsprechung schuldet der Arbeitgeber Ersatz für den verfallenden Urlaubsanspruch nur dann, wenn er mit der Gewährung des Urlaubs in Verzug geraten ist und aus diesem Grund die durch den Zeitablauf eingetretene Unmöglichkeit des Urlaubsanspruchs zu verantworten hat. Zur Herbeiführung des Verzuges verlangt das BAG eine Mahnung, was bedeutet, dass die Urlaubsansprüche geltend gemacht werden müssen und der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber eine zeitlich festgelegte Befreiung von der Arbeitspflicht verlangen muss. Dieses hat das BAG später dahin gehend abgemildert, dass es auch ausreichen kann, dass der Arbeitnehmer verlangt, ihm den Urlaub zu gewähren und es dem Arbeitgeber überlässt, den Urlaubszeitraum festzulegen (z.B. BAG 17.05.2001- 9 AZR 197/10).

Insofern macht sich der Arbeitgeber auch nicht schadensersatzpflichtig, wenn der Urlaubsanspruch nach dem Ende des Übertragungszeitraums erlischt, wenn der Arbeitnehmer keinen entsprechenden Antrag gestellt hat.

 Siehe auch 

Urlaub

Urlaub - Abgeltung

Urlaub - Elternzeit und Mutterschutz

Urlaub - Verfall

Powietzka: Bundesurlaubsgesetz. Kommentar; 2. Auflage 2017