Unterbrechung des Zivilprozesses
Form des Prozessstillstands.
Die Unterbrechung des Prozesses erfolgt durch Eintritt folgender Tatbestände:
Unterbrechung durch den Tod einer Partei gemäß § 239 ZPO
Unterbrechung durch Insolvenz einer Partei gemäß § 240 ZPO
Unterbrechung durch Prozessunfähigkeit gemäß § 241 ZPO
Unterbrechung durch Eintritt der Nacherbfolge gemäß § 242 ZPO
Unterbrechung durch Anwaltsverlust gemäß § 244 ZPO
Unterbrechung durch Stillstand der Rechtspflege gemäß § 245 ZPO
Die Unterbrechung erfolgt automatisch in den in dem Gesetz vorgesehenen Fällen, ein zusätzlicher Gerichtsbeschluss ist nicht erforderlich.
Folge der Unterbrechung ist es u.a., dass der Lauf einer Frist endet und sie mit der Beendigung der Unterbrechung erneut zu laufen beginnt.
Paulus: Vorsicht Falle - Wiederaufnahme eines durch ein Insolvenzverfahren unterbrochenen Prozesses; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2010, 1633