Rechtswörterbuch

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach Themen im Rechtswörtebuch zu suchen!

Telemediengesetz

 Normen 

TMG

TTDSG

RL 2018/1808

BT-Drs. 19/18789 (zu den am 27.11.2020 in Kraft getretenen Änderungen betreffend Videosharingplattformen)

BT-Drs. 19/27441 (zu dem neuen TTDSG)

 Information 

1. Elektronische Informations- und Kommunikationsdienste

Elektronische Informations- und Kommunikationsdienste werden auch als Tele- und Mediendienste bezeichnet. Gebräuchlicher ist mittlerweile der Begriff "Telemedien", der sich wiederum aus den Bezeichnungen "Teledienste" und "Mediendienste" zusammensetzt. Dieser auch als Internetrecht bezeichnete Rechtsbereich betrifft sowohl die geschäftsmäßige als auch die private elektronische Information und Kommunikation.

E-Commerce (Kurzform für Electronic Commerce) ist der Oberbegriff für alle geschäftlichen Aktivitäten, die mithilfe elektronischer oder digitaler Medien getätigt werden.

Angesichts der unpersönlichen und automatisierten Geschäftsvorgänge bestehen besondere Anforderungen zur Vorbeugung von rechtlichen Risiken und Missbrauch bei den E-Commerce-Geschäften. Deshalb hat der Gesetzgeber den Anbietern entsprechender Leistungen bestimmte gesetzliche Verpflichtungen auferlegt.

2. Das Telemediengesetz

Der Anwendungsbereich des Telemediengesetzes erstreckt sich auf alle elektronischen Informations- und Kommunikationsdienste. Durch das Gesetz nicht berührt werden gemäß § 1 TMG die Vorschriften des Telekommunikationsgesetzes sowie der Pressegesetze.

Nicht zu den Telemedien gehört das Rundfunkrecht, das weiterhin in gesonderten Rechtsbereichen geregelt ist. Dabei wird dem Rundfunk auch die parallele Übertragung der Rundfunkprogramme über das Internet sowie die ausschließliche Übertragung über das Internet zugerechnet.

Ein Teil des Inhalts der Richtlinie 2018/1808 (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste - AVMD-Richtlinie) wurde zum 27.11.2020 in das TMG umgesetzt. Die Umsetzung beinhaltet für Videosharingplattform-Anbieter die Einrichtung und Vorhaltung eines Verfahrens zur Meldung von Nutzerbeschwerden aufgrund rechtswidriger Inhalte sowie eines Verfahrens zur Prüfung und Abhilfe solcher Nutzerbeschwerden. Zudem kann die zuständige Behörde ein Auskunftsverlangen an die Anbieter audiovisueller Mediendienste sowie Videosharingplattform-Anbieter richten. So können diese Diensteanbieter ersucht werden, der zuständigen Behörde die für die Ermittlung des Sitzlandes erforderlichen Tatsachen mitzuteilen. Dies ist praktische Voraussetzung für die durch die Richtlinie vorgegebene Verpflichtung der Mitgliedstaaten, der Europäischen Kommission Listen der ihrer Rechtshoheit unterworfenen audiovisuellen Mediendiensteanbieter sowie Videosharingplattform-Anbieter zu übermitteln.

Das Telemediengesetz ist wie folgt aufgebaut:

  • Allgemeine Bestimmungen

  • Zulassungsfreiheit und Informationspflichten

  • Verantwortlichkeit

  • Datenschutz

  • Bußgeldvorschriften

Zu den verschiedenen Inhalten des Telemediengesetzes für den Bereich elektronischer Geschäftsverkehr siehe:

3. Datenschutz

Die Datenschutzbestimmungen des TMG und des TKG, einschließlich der Bestimmungen zum Schutz des Fernmeldegeheimnisses, wurden an die DSGVO und die Richtlinie 2002/58 angepasst und in einem neuen Gesetz (Telekommunikation-Telemedien-Datenschutzgesetz - TTDSG) zusammengeführt. Dabei sind zugleich die erforderlichen Anpassungen an die DSGVO erfolgt sowie Regelungen zu Endeinrichtungen und zur Datenschutzaufsicht getroffen werden.

 Siehe auch 

E-Commerce

E-Commerce - Informationspflichten

Fernabsatzvertrag

Soziale Netzwerke

Lent: Elektronische Presse zwischen E-Zines, Blogs und Wikis. Was sind Telemedien mit journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten?; Zeitschrift für Urheber- und Medienrecht - ZUM 2013, 914

Rockstroh: Impressumspflicht auf Facebook-Seiten. Wann werden Telemedien "in der Regel gegen Entgelt" angeboten?; MultiMedia und Recht - MMR 2013, 627