E-Commerce - Anbieterkennzeichnung
1. Allgemein
Rechtsgrundlagen der pflichtigen Angaben der Anbieterkennzeichnung sind:
Rundfunkstaatsverträge, z.B. § 55 RStV,NI
§§ 312i f. BGB i.V.m. Art. 246c EGBGB bei Verbraucherverträgen im elektronischen Geschäftsverkehr (BGB-Informationspflichten)
die DL-InfoV (Dienstleistungserbringer - Informationspflichten)
2. Anbieterkennzeichnung nach dem Telemediengesetz
Ein Diensteanbieter, der geschäftsmäßig Telemedien (Telemediengesetz) anbietet, muss auf seinem Internetauftritt leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar die in § 5 TMG genannten Informationen (Name, Anschrift, E-Mail-Adresse) vorhalten.
Die üblicherweise verwendete Bezeichnung "Impressum" für die Rubrik unter der die erforderlichen Angaben über den Anbieter zu finden sind, ist als Link zu den entscheidenden Informationen ausreichend (vgl. OLG Hamburg, 20.11.2002 - 5 W 80/02; LG Berlin 17.09.2002 - 103 O 102/02). Entscheidend ist, ob hinter dem verwendeten Begriff die Angaben über den Anbieter vermutet werden können, was seitens der Rechtsprechung für die Begriffe "Kontakt" und "Backstage" in Zweifel gezogen worden ist (OLG Karlsruhe, 27.03.2002 - 6 U 200/01; OLG Hamburg, 20.11.2002 - 5 W 80/02).
Nach der Entscheidung BGH 20.07.2006 - I ZR 228/03 kann es ausreichend sein, wenn die Anbieterkennzeichnung über zwei Links (im zu entscheidenden Fall: "Kontakt" und "Impressum") erreichbar ist. Es ist nicht erforderlich, dass die Angaben auf der Startseite bereitgehalten oder im Laufe eines Bestellvorgangs zwangsläufig aufgerufen werden müssen.
E-Commerce - Informationspflichten
KG Berlin 11.05.2007 - 5 W 116/07 (Anbieterkennzeichnung durch Link "Mich")
http://www.anbieterkennung.de (mit Links zu Mustern von Anbieterkennzeichnungen)
Mulch: Konkrete Anforderungen an Informationspflichten der Anbieter; Monatsschrift für Deutsches Recht - MDR 2007, 309
Wendehorst: Das neue Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2014, 577