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Raumordnungsplan - Grundsätze der Raumordnung

 Normen 

§ 2 ROG

 Information 

Die in § 2 ROG aufgeführten Grundsätze der Raumordnung (Raumordnungsplan) umfassen nach den Gesetzesbegründungen (BT-Drs. 18/10883 und 16/10292) insbesondere:

  • Grundsatz 2: Raum- und Siedlungsstrukturen

    Der Grundsatz befasst sich mit Erwägungen zu den Raumstrukturen. In Satz 2 - "Es ist dafür Sorge zu tragen, dass Städte und ländliche Räume auch künftig ihre vielfältigen Aufgaben für die Gesellschaft erfüllen können." - ist zudem der Gedanke enthalten, dass dem Wohnbedarf der Bevölkerung Rechnung zu tragen ist.

    Zudem soll zum Beispiel das Zusammenwirken von Stadtregionen mit peripher gelegenen Teilräumen und andere interkommunale Zusammenarbeit gestärkt werden. Hiervon umfasst ist auch die interkommunale Zusammenarbeit etwa auf den Gebieten der interkommunalen Einzelhandelssteuerung, des öffentlichen Personennahverkehrs sowie der Ver- und Entsorgung im Wasser- und Abwasserbereich.

  • Grundsatz 3: Infrastruktur; Verkehr

    Die in Satz 4 genannten "Kritischen Infrastrukturen" bezeichnen Infrastrukturen mit wichtiger Bedeutung für das staatliche Gemeinwesen, bei deren Ausfall oder Beeinträchtigung nachhaltig wirkende Versorgungsengpässe, erhebliche Störungen der öffentlichen Sicherheit oder andere schwere Folgen eintreten würden. Der Schutz kritischer Infrastrukturen umfasst Gefährdungen durch 1. vorsätzliches Handeln wie Terroranschläge oder Krieg, 2. menschliches und technisches Versagen sowie 3. Naturereignisse wie Erdbeben oder Hochwasser. Beispielsweise ist eine parallele Trassenführung von verschiedenen Infrastrukturen unter dem Aspekt des Schutzes kritischer Infrastrukturen sorgfältig zu prüfen; sie ist jedoch nicht grundsätzlich ausgeschlossen.

    Der Grundsatz, dass die Versorgung mit Infrastrukturen der Daseinsvorsorge, insbesondere die Erreichbarkeit von Einrichtungen und Angeboten der Grundversorgung in allen Teilräumen in angemessener Weise zu gewährleisten ist, umfasst auch die digitale Infrastruktur. Gerade in ländlichen Räumen bzw. dünn besiedelten Regionen können die vielerorts wegen Unterauslastung und schwieriger Finanzierung immer stärker gefährdeten Infrastrukturen der Daseinsvorsorge durch eine flächendeckende Versorgung mit leistungsfähiger digitaler Infrastruktur ("IT-Durchdringung") teilweise aufgefangen werden, so auch durch die Ablösung herkömmlicher Versorgungsstrukturen durch innovative Handlungsfelder.

  • Grundsatz 5: Kulturlandschaften

    Der Grundsatz soll die raumbedeutsamen Aspekte der Kulturlandschaften erfassen. Er soll ergänzt werden um den Gedanken der aktuellen Leitbilder, dass Kulturlandschaften nicht nur zu erhalten, sondern im Rahmen der Raumentwicklung auch zu gestalten und weiterzuentwickeln sind. Dabei ist in den Teilräumen auch ein ausgewogenes Verhältnis von landwirtschaftlichen und von als Wald genutzten Flächen anzustreben. Mit Satz 4 wird der besonderen Bedeutung der Land- und Forstwirtschaft bei der Erhaltung und Gestaltung von Kulturlandschaften Rechnung getragen.

    Dabei wurde zum 29.11.2017 ausdrücklich das UNESCO-Kultur- und Naturerbe der Welt als zu berücksichtigender Grundsatz aufgenommen. Mit den Wörtern "sowie dem UNESCO-Kultur- und Naturerbe der Welt" sollen die sich aus der UNESCO-Welterbekonvention ergebenden Verpflichtungen auch im Raumordnungsrecht - neben dem Denkmalrecht und dem Naturschutzrecht - umgesetzt werden. Das UNESCO-Übereinkommen vom 16. November 1972 zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt (BGBl. 1977 II S. 213, 215) ist geltendes nationales Recht.

  • Grundsatz 6: Natur- und Umweltschutz, Klimaschutz und Hochwasserschutz

    Danach ist es u.a. Aufgabe der Raumordnung, den Raum in seiner Bedeutung für das Klima einschließlich seiner Wechselwirkungen zur Funktionsfähigkeit der Böden, des Wasserhaushalts sowie der Tier- und Pflanzenwelt zu sichern oder, soweit erforderlich, möglich und angemessen, wiederherzustellen. Hierbei ist den räumlichen Erfordernissen des Klimaschutzes Rechnung zu tragen, sowohl durch Maßnahmen, die dem Klimawandel entgegenwirken, als auch durch solche, die der Anpassung an den Klimawandel dienen.

    Der zum 29.11.2017 neu eingefügte Passus in Satz 3 "durch quantifizierte Vorgaben zur Verringerung der Flächeninanspruchnahme" soll den Ländern, die noch keine quantitativen Flächenziele festgelegt haben, einen Anreiz geben, dies zu tun. Landes- und Regionalplanung sind wichtige Handlungsebenen, um zum Ziel der Bundesregierung beizutragen, den Flächenverbrauch, d.h. die Neuinanspruchnahme von unbebauten, unzersiedelten, unzerschnittenen Freiflächen für Siedlungs- und Verkehrszwecke, zukünftig stärker als bisher zu reduzieren. Eine landesplanerische Festlegung auf eine bestimmte quantitative Größe kann damit das "30-ha-Ziel" der Bundesregierung unterstützen.

    Der neue Satz 9 setzt Artikel 5 Absatz 1 der MRO-Richtlinie um. Der Ökosystemansatz soll gewährleisten, dass die Gesamtbelastung durch menschliche Tätigkeiten auf ein Maß beschränkt bleibt, das mit der Erreichung eines guten Umweltzustands vereinbar ist, und dass die Fähigkeit der Meeresökosysteme, auf vom Menschen verursachte Veränderungen zu reagieren, nicht beeinträchtigt und gleichzeitig die nachhaltige Nutzung von Gütern und Dienstleistungen heute und durch die zukünftigen Generationen ermöglicht wird (vgl. auch Artikel 1 der Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie (2008/56). Die maritimen Raumordnungspläne unterstützen die Erreichung und/oder Erhaltung des gemäß § 45d WHG festgelegten guten Umweltzustands der Meeresgewässer. Zu diesem Zwecke werden die gemäß § 45h WHG aufgestellten Maßnahmenprogramme bei der Aufstellung der maritimen Raumordnungspläne einbezogen.

  • Grundsatz 8: Europäische Zusammenarbeit

    Neben der Berücksichtigung raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen der Europäischen Union und von europäischen Staaten sollen Schwerpunkte zum einen die Unterstützung der transeuropäischen Netze mit den Bereichen Verkehr, Energie und Telekommunikation, zum anderen die Unterstützung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit von Städten und Regionen sowie der transnationalen Zusammenarbeit sein. Der Europäischen Union wird damit keine eigene materielle Kompetenz auf dem Gebiet der Raumordnung eingeräumt; eine solche Kompetenz steht nur den einzelnen Mitgliedstaaten zu.

 Siehe auch 

Bauleitplanung

Bebauungsplan

Flächennutzungsplan

Raumordnungsplan

Kuffer/Wirth: Handbuch des Fachanwalts Bau- und Architektenrecht; 5. Auflage 2017