Rechtswörterbuch

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Pferderecht

 Normen 

Für den Bereich Kaufrecht:

§ 477 Abs. 1 S. 2 BGB

§ 434 Abs. 1 BGB

 Information 

1. Gewährleistungsansprüche beim Pferdekauf

Vorliegen eines Sachmangels:

Das Pferd muss bei Gefahrübergang sowohl gemäß § 434 Abs. 2 BGB den subjektiven Anforderungen als auch gemäß § 434 Abs. 3 BGB den objektiven Anforderungen an die Kaufsache genügen.

Beweislastumkehr:

Der Gesetzgeber hat bei der Umsetzung der Warenverkaufs-Richtlinie in das deutsche Kaufrecht zum 01.01.2022 von seinem Gestaltungsrecht Gebrauch gemacht und die Beweislastumkehr beim Kauf eines lebenden Tieres gemäß § 477 Abs. 1 S. 2 BGB weiterhin auf den Zeitraum von sechs Monaten, beginnend mit dem Gefahrübergang, begrenzt.

Nacherfüllung:

Der Käufer des Pferdes hat bei der Geltendmachung eines Mangels (im zu entscheidenden Fall "Zungenstrecken") die Obliegenheit, dem Verkäufer eine Gelegenheit zur Nacherfüllung - vorliegend in Form der von ihr geforderten Nachbesserung - zu geben. Dazu muss er ihm das Pferd zur Verfügung stellen: "Die Klägerin hat die Abholung des Pferds durch den Beklagten verweigert, auf der eigenen Verbringung zu dem beim Beklagten gelegenen Nacherfüllungsort bestanden und diese von der Zahlung eines Transportkostenvorschusses abhängig gemacht. Eine solche Zahlung konnte sie indes nicht verlangen, da der Beklagte (durchgehend) bereit war, das Pferd zwecks Untersuchung und Nachbesserung auf seine Kosten bei der Klägerin abzuholen" (BGH 30.03.2022 - VIII ZR 109/20).

Rechtsprechung:

Zu den bei einem Pferdekauf bestehenden Gewährleistungsrechten aufgrund eines Sachmangels ist u.a. folgende Rechtsprechung ergangen:

Grundsatz:

"Der Verkäufer eines Tieres hat, sofern eine anderslautende Beschaffenheitsvereinbarung nicht getroffen wird, (lediglich) dafür einzustehen, dass das Tier bei Gefahrübergang nicht krank ist und sich auch nicht in einem (ebenfalls vertragswidrigen) Zustand befindet, aufgrund dessen bereits die Sicherheit oder zumindest die hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass es alsbald erkranken wird (...) und infolgedessen für die gewöhnliche (oder die vertraglich vorausgesetzte) Verwendung nicht mehr einsetzbar wäre (BGH 30.10.2019 - VIII ZR 69/18).

Abweichungen von der "physiologischen Norm":

Der BGH lehnte das Vorliegen eines Mangels bei einem Reitpferd ab, das zwar eine Abweichung von der physiologischen Norm aufwies, jedoch ansonsten klinisch unauffällig war und sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Eignung als Reitpferd eignete (BGH 07.02.2007 - VIII ZR 266/06).

Die Richter begründeten ihre Entscheidung wie folgt: Zur "üblichen" Beschaffenheit eines Tieres gehört nicht, dass es in jeder Hinsicht einer biologischen oder physiologischen "Idealnorm" entspricht. Denn bei Tieren handelt es sich um Lebewesen, die einer ständigen Entwicklung unterliegen und die - anders als Sachen - mit individuellen Anlagen ausgestattet und dementsprechend mit sich daraus ergebenden unterschiedlichen Risiken behaftet sind. Der Käufer eines Reitpferdes muss im Regelfall damit rechnen, dass das von ihm erworbene Tier in der einen oder anderen Hinsicht physiologische Abweichungen vom Idealzustand aufweist. Auch die damit verbundenen Risiken für die spätere Entwicklung des Tieres sind für Lebewesen typisch und stellen für sich genommen noch keinen vertragswidrigen Zustand dar, denn der Verkäufer eines Tieres haftet nicht für den Fortbestand des bei Gefahrübergang gegebenen Gesundheitszustands.

Röntgenbefund:

"Auch bei einem hochpreisigen Dressurpferd begründet das Vorhandensein eines "Röntgenbefundes", sofern die Kaufvertragsparteien keine anderslautende Beschaffenheitsvereinbarung geschlossen haben, für sich genommen grundsätzlich noch keinen Sachmangel" (BGH 18.10.2017 - VIII ZR 32/16).

Zur Beurteilung der im Rahmen einer Ankaufsuntersuchung angefertigten Röntgenbilder besteht ein Leitfaden, der 2018 in einer überarbeiteten Fassung veröffentlicht wurde und im Internet frei einsehbar ist:

"Leitfaden für die röntgenologische Beurteilung bei der Kaufuntersuchung des Pferdes". Der Röntgen-Leitfaden (2018) stellt eine Empfehlung der Gesellschaft für Pferdemedizin e. V. (GPM) als Hilfe für Tierärzte bei der röntgenologischen Untersuchung und Befundung im Rahmen der Kaufuntersuchung dar. Dieser Leitfaden kommt nur bei lahmfreien, warmblütigen Reitpferden ab dem Alter von drei Jahren zur Anwendung. Er darf nicht im Rahmen der Diagnostik bei Lahmheitsuntersuchungen verwendet werden und nicht zum Zwecke der Zuchtauswahl.

Weben:

Auch das sogenannte "Weben" eines Pferdes (dauerndes Hin- und Herwiegen des Kopfes) ist nach der Entscheidung AG Schleswig 18.6.2010 - 2 C 21/10 kein Sachmangel des Pferdes.

"Rittigkeitsprobleme":

"Rittigkeitsprobleme" durch von einem Reitpferd gezeigte Widersetzlichkeiten, etwa in Form eines gelegentlichen Durchgehens, stellen auch bei Vorliegen eines nicht mit Krankheitssymptomen verbundenen Kissing Spines-Befundes - in Ermangelung einer anderslautenden Beschaffenheitsvereinbarung oder eines besonderen Vertragszwecks - weder einen Sachmangel (..) noch eine Mangelerscheinung dar (BGH 27.05.2020 - VIII ZR 2/19).

2. Abgrenzung "neu" und "gebraucht"

Pferde werden oftmals im Rahmen von Versteigerungen verkauft. Sofern es sich bei dem Käufer um einen Verbraucher handelt, ist im Rahmen des Pferdekaufvertrags dabei entscheidend, ob das Pferd als "neue" oder "gebrauchte" Sache einzustufen ist: Denn gemäß § 474 Abs. 2 BGB handelt es sich nicht um einen (für den Käufer günstigen) Verbrauchsgüterkauf, wenn gebrauchte Sachen in einer öffentlich zugänglichen Versteigerung verkauft werden, an der der Verbraucher persönlich teilnehmen kann.

Der BGH hat schon früh entschieden, dass "Tiere, die verkauft werden, sind nicht generell als "gebraucht" anzusehen. Ein Tier, das im Zeitpunkt des Verkaufs noch jung (hier: sechs Monate altes Hengstfohlen) und bis zum Verkauf nicht benutzt (hier: als Reittier oder zur Zucht verwendet) worden ist, ist nicht "gebraucht" (BGH 15.11.2006 - VIII ZR 3/06). Diese Rechtsprechung wurde nun weiterentwickelt:

"Für die Frage, ab welchem Zeitpunkt ein noch nicht genutztes Pferd nicht mehr als "neu" zu bewerten ist, lassen sich keine allgemein gültigen zeitlichen Grenzen aufstellen. Jedenfalls ist ein zum Zeitpunkt des Verkaufs weder gerittener noch angerittener und auch nicht einer sonstigen Verwendung (etwa Zucht) zugeführter knapp zweieinhalb Jahre alter Hengst, der schon seit längerer Zeit von der Mutterstute getrennt ist, infolgedessen über einen nicht unerheblichen Zeitraum eine eigenständige Entwicklung vollzogen hat und seit längerem geschlechtsreif ist, als "gebraucht" (...) anzusehen" (BGH 09.10.2019 - VIII ZR 240/18).

3. Pferdepensionsvertrag

Vertragsart:

Kennzeichnend für einen Pferdepensionsvertrag ist die Mischung von verschiedenen Angeboten. Zum einen ist es die Miete der Pferdebox und eines Teils der Weide bzw. eines Paddocks, zum anderen wird das Pferd mit Futter versorgt und der Stall wird regelmäßig ausgemistet.

Der BGH hat in dem Urteil BGH 12.06.1990 - IX ZR 151/89 den Schwerpunkt in der Dienstleistung gesehen und die rechtliche Einordnung als Dienstvertrag gebilligt. Demgegenüber neigen die Oberlandesgerichte dazu, auf einen Pferdepensionsvertrag die Vorschriften des Verwahrungsvertrags (§ 688 BGB) anzuwenden. In dem neuen Urteil BGH 02.10.2019 - XII ZR 8/19 hat der BGH eine Grundsatzentscheidung abgelehnt.

Kündigungsfrist in Formularvertrag:

"In einem sogenannten Pferdepensionsvertrag hält eine vorformulierte Vertragsbestimmung, die eine beiderseitige Kündigungsfrist von acht Wochen zum Monatsende vorsieht, grundsätzlich der AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 BGB stand" (BGH 02.10.2019 - XII ZR 8/19).

4. Bestimmung des Züchters bei Embryonentransfer

Der BGH hatte über die Frage zu entscheiden, wer der Züchter eines Fohlens ist, wenn der Besitzer des Pferdes eine bei ihm untergestellte, in fremdem Eigentum stehende Stute entsprechend einer Vereinbarung mit der Eigentümerin der Stute auf seine Kosten decken und die befruchtete Eizelle entnehmen sowie in eine ihm gehörende Austragungsstute einsetzen lässt:

"Nach § 11 Satz 1 LPO ist Züchter eines Pferdes der Besitzer der Mutterstute zurzeit der Bedeckung. (...) Wer Besitzer eines Pferdes ist, wird durch § 12 LPO geregelt. Danach ist Besitzer eines Pferdes gemäß LPO im Zweifelsfall der Eigentümer nach den Bestimmungen des BGB. Die Vorschrift kommt mithin nur zur Anwendung, wenn Zweifel hinsichtlich des Besitzers bestehen. Das ist zu verneinen, wenn sich der Besitz eines Pferdes eindeutig aus dem unstreitigen Sachverhalt ergibt" (BGH 20.02.2020 - III ZR 55/19).

 Siehe auch 

Kaufvertrag - Tiere

Tierkauf - Gewährleistung

Tierhaltung

Tierhalterhaftung

OLG Koblenz 23.04.2009 - 5 U 1124/08 (Mangel eines Kutschpferdes)

http://www.pferderechtsanwaelte.de

http://www.pferderechtstag.de

Lüdicke: Die Auswirkungen der Warenkauf-RL auf den Rücktritt vom Pferdekaufvertrag; Neue Juristische Wochenschrift 2022, 3606

Lüdicke: Der Rücktritt vom Pferdekaufvertrag; Neue Juristische Wochenschrift 2020, 2840

Marx: Fallstricke in Pferderechtsprozessen seit Abschaffung des Viehgewährleistungsrechts; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2010, 2839