OEM-Vertrag
Gesetzlich nicht geregelt
Kauf von Produkten, die der Käufer (OEM-Abnehmer) ohne Änderung vom OEM-Unternehmer kauft, mit einem von ihm gewählten Produktnamen versieht und als sein Produkt verkauft.
OEM steht für Original Equipment Manufacturer. Hauptanwendungsfall in der Praxis sind Kaufverträge über IT-Produkte.
Der OEM-Vertrag sollte neben dem allgemeinen Vertragsinhalt (Kündigung etc.) u.a. folgenden Inhalt haben:
Beschreibung des Vertragsgegenstandes
Produktbeschreibung (technische Spezifikation sowie Eingrenzung der Zulässigkeit von Änderungen durch den Hersteller)
Regelungen über Preisanpassungen und Abnahmemengen
Regelung des Bestellvorgangs
Regelungen über die Vertriebslizenzen
BGH 06.07.2000 - I ZR 244/97 (OEM-Produkte und Urheberrecht)
Zum Erschöpfungsgrundsatz beim Vertrieb von sog. "OEM"-Software; NJW 1997, 300