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Kooperationsplan

 Normen 

§ 15 Abs. 2 - 6 SGB II

§ 15a SGB II

BT-Drs. 20/3873

 Information 

Zum 01.07.2023 wurde die Eingliederungsvereinbarung abgeschafft und ersetzt durch einen Kooperationsplan. Rechtsgrundlagen sind § 15 Abs. 2 - 6 SGB II und § 15a SGB II.

Dem Kooperationsplan geht eine Potentialanalyse voraus, mit der die für die Eingliederung in Ausbildung oder Arbeit erforderlichen persönlichen Merkmale, die beruflichen Fähigkeiten und die Eignung festgestellt werden. Diese Feststellungen erstrecken sich auch auf die individuellen Stärken sowie darauf, ob und durch welche Umstände die berufliche Eingliederung voraussichtlich erschwert sein wird.

Inhalt:

Inhalt des Kooperationsplans sind das Eingliederungsziel und die wesentlichen Schritte zur Eingliederung festgehalten, insbesondere sollen die in § 15 Abs. 2 Nrn. 1 - 6 SGB II aufgeführten Inhalte enthalten sein. Weitere Inhalte, insbesondere die in § 15 Abs. 2 S. 3 aufgeführten inhalte können aufgenommen werden.

Zentral sind dabei die in Frage kommenden Unterstützungsleistungen und Fördermöglichkeiten, mit denen Hilfebedürftigkeit überwunden oder zumindest verringert werden können.

Der Kooperationsplan soll auf Basis der erörterten Potenzialanalyse Mitwirkungspflichten wie Eigenbemühungen und die Teilnahme an Maßnahmen enthalten. Eigenbemühungen können neben Bewerbungsschreiben auch andere Aktivitäten sein, wie etwa die Teilnahme an Vorstellungsgesprächen, das Erstellen eines Lebenslaufs oder das Bemühen um eine Kinderbetreuung. Welche Eigenbemühungen erforderlich sind, bemisst sich nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 20/3873) nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls. Durch Bezugnahme auf die Ziele des SGB II - erfolgreiche Überwindung von Hilfebedürftigkeit insbesondere durch Eingliederung in Arbeit - wird klargestellt, dass Eigenbemühungen in Form von Bewerbungen realistisch an den jeweiligen Einstellungschancen auszurichten sind und daneben auch an die Aufnahme anderer Maßnahmen in den Kooperationsplan zu denken ist.

Soweit für Rehabilitanden eine Teilhabeplanung nach § 19 SGB IX durchzuführen ist, sollen die Inhalte in den Kooperationsplan aufgenommen beziehungsweise darauf verwiesen werden. Der Kooperationsplan kann daneben auch Arbeitsmarktzugänge über mögliche Tätigkeitsbereiche näher beschreiben und auf die Unterstützungsmöglichkeiten für andere Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft eingehen.

Form:

Der Kooperationsplan des SGB II stellt nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 20/3873) ebenso wie der Eingliederungsplan und der Teilhabeplan im SGB IX und die Leistungsabsprache des SGB XII keinen öffentlich-rechtlichen Vertrag dar.

Der Kooperationsplan hat als rechtlich unverbindliches, reines Planungsdokument einen anderen Rechtscharakter als die Eingliederungsvereinbarung, die vom Bundessozialgericht als öffentlich-rechtlicher Austauschvertrag eingeordnet worden ist.

Aushändigung:

Der Kooperationsplan wird dem Leistungsberechtigten in Textform ausgehändigt.

Laufende Fortschreibung:

Der Kooperationsplan soll gemäß § 15 Abs. 3 SGB II spätestens nach Ablauf von jeweils sechs Monaten gemeinsam aktualisiert und fortgeschrieben werden.

Rechtsfolgenbelehrung (§ 15 Abs. 4 - 6 SGB II):

Die erste Einladung zum Gespräch zur Erstellung der Potenzialanalyse und des Kooperationsplans erfolgt ohne Belehrung über die Rechtsfolgen bei Nichtteilnahme.

Die Agentur für Arbeit überprüft regelmäßig, ob die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person die im Kooperationsplan festgehaltenen Absprachen einhält. Aufforderungen hierzu erfolgen grundsätzlich mit Rechtsfolgenbelehrung. Wenn ein Kooperationsplan nicht zustande kommt oder nicht fortgeschrieben werden kann, erfolgen Aufforderungen zu erforderlichen Mitwirkungshandlungen mit Rechtsfolgenbelehrung.

Schlichtungsverfahren:

In dem neuen § 15a SGB II ist ein Schlichtungsverfahren vorgesehen: Ist die Erstellung oder die Fortschreibung eines Kooperationsplans aufgrund von Meinungsverschiedenheiten zwischen Agentur für Arbeit oder kommunalem Träger und dem Leistungsberechtigten nicht möglich, so soll auf Verlangen einer oder beider Seiten ein Schlichtungsverfahren eingeleitet werden.

Die Schlichtung soll zusammen mit den Betroffenen eine einvernehmliche Lösung über den Kooperationsplan beziehungsweise dessen Fortschreibung ermöglichen. Die Organisation des Schlichtungsverfahrens im Einzelnen soll in dezentraler Verantwortung der Jobcenter geregelt werden, in den gemeinsamen Einrichtungen durch die Trägerversammlung gemäß § 44c Abs. 2 S. 2 Nr. 2 SGB II. Die gesetzliche Regelung ist damit bewusst offen für verschiedene Umsetzungsformen in der Praxis, zu denen es bereits jetzt schon in einigen Jobcentern gute Beispiele gibt. Damit wird auf die gesetzliche und bürokratische Vorgabe einer "Einheitslösung" bewusst verzichtet und dezentrale Entscheidungskompetenzen gestärkt.

 Siehe auch 

Bürgergeld

Estelmann: SGB II. Kommentar; 1. Auflage 2023

Groth/Güssow: Änderungen des SGB II im Überblick - das neue Bürgergeld; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2023, 184

Kern: Kooperationsplan im Bürgergeldgesetz - eine unverbindliche Zielvereinbarung?; Neue Zeitschrift für Sozialrecht - NZS 2023, 81