Rechtswörterbuch

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Austauschvertrag

 Normen 

§ 56 VwVfG

 Information 

1. Allgemein

Der (öffentlich-rechtliche) Austauschvertrag ist ein gegenseitig verpflichtender öffentlich-rechtlicher Vertrag, bei dem die Vertragsparteien außerhalb des Vertragsverhältnisses im Über- und Unterordnungsverhältnis zueinander stehen.

Der Austauschvertrag ist als Unterfall des subordinationsrechtlichen Vertrages in § 56 VwVfG gesetzlich geregelt.

Hinweis:

Als zweite Variante des subordinationsrechtlichen Vertrages ist der Vergleichsvertrag gesetzlich geregelt. Die Untergliederung ist nicht abschließend, andere Formen sind möglich.

Das Verwaltungsverfahrensgesetz stellt zur Vermeidung eines Machtmissbrauchs der Behörde an den Inhalt subordinationsrechtlicher Verträge bestimmte Anforderungen, wie z.B. das Koppelungsverbot bestimmter Vertragsleistungen.

2. Voraussetzungen

Unterschieden werden Austauschverträge, bei denen der Bürger einen Anspruch auf die vertraglich festgelegte Leistungen der Verwaltung (§ 56 Abs. 2 VwVfG) hat und andere Austauschverträge (§ 56 Abs. 1 VwVfG), insbesondere solche, bei denen die Leistung der Verwaltung eine Ermessensentscheidung ist.

  1. a)

    Austauschverträge über eine gebundene Leistung der Verwaltung:

    Zulässig sind nur solche Gegenleistungen des Bürgers, die auch Inhalt einer Nebenbestimmung gemäß § 36 VwVfG sein könnten.

  2. b)

    Andere Austauschverträge, insbesondere über eine Ermessensentscheidung:

    • Die Gegenleistung des Bürgers ist für einen bestimmten Zweck vereinbart,

    • sie dient der Behörde zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben,

    • sie ist angemessen und

    • sie steht im sachlichen Zusammenhang mit der vertraglichen Leistung der Behörde (Koppelungsverbot).

3. Form

Der Austauschvertrag unterliegt als öffentlich-rechtlicher Vertrag grundsätzlich dem Schriftformerfordernis des § 57 VwVfG, es sei denn eine andere Form ist gesetzlich vorgeschrieben.

4. Hinkender Austauschvertrag

Bei einem hinkenden Austauschvertrag fehlt es an der (ausdrücklich vereinbarten) Leistung der Behörde. Nur der Bürger wird einseitig zu einer Leistung verpflichtet, die Leistung der Behörde ist Geschäftsgrundlage des Vertrages.

§ 56 VwVfG erfasst nicht nur den Austauschvertrag im engeren Sinne, in dem jeder Vertragspartei auf der Grundlage der Gegenseitigkeit ein Rechtsanspruch auf die Leistung der anderen Vertragspartei eingeräumt wird. § 56 VwVfG findet auch auf einen unvollständigen ("hinkenden") Austauschvertrag, in dem die Leistung der Behörde Bedingung oder Geschäftsgrundlage für die vertraglich vereinbarte Gegenleistung des Bürgers ist, zumindest entsprechende Anwendung (BVerwG 20.03.2003 - 2 C 23/02).

 Siehe auch 

Koordinationsrechtlicher Vertrag

Koppelungsverbot

Öffentlich-rechtlicher Vertrag

Städtebaulicher Vertrag

Subordinationsrechtlicher Vertrag

Vergleichsvertrag - Verwaltungsrecht

Verpflichtungsvertrag - Verwaltungsrecht

Henneke/Knack: VwVfG. Kommentar; 11. Auflage 2019

Hillermeier/Bloeck: Kommunales Vertragsrecht; Loseblattwerk

Lischke: Tauschgerechtigkeit und öffentlich-rechtlicher Vertrag. Zur Auslegung der Angemessenheit im Sinne des § 56 Abs. 1 VwVfG; Dissertation 2000