Rechtswörterbuch

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Fachkräfteeinwanderung

 Normen 

§ 4a AufenthG

§§ 16 ff. AufenthG

§ 31a AufenthV

BT-Drs. 19/8285 (zum Fachkräfteeinwanderungsgesetz 2020)

 Information 

1. Einführung

Ziel des am 01.03.2020 in Kraft getretenen Fachkräfteeinwanderungsgesetzes ist es, die Bedarfe des Wirtschaftsstandortes Deutschland und die Fachkräftesicherung durch eine gezielte und gesteuerte Zuwanderung von Fachkräften aus Drittstaaten zu flankieren und so einen Beitrag zu einem nachhaltigen gesellschaftlichen Wohlstand zu leisten. Im Rahmen der migrationspolitischen Gesamtstrategie wird nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 19/8285) die Fachkräftezuwanderung eingebunden in eine ausgewogene Balance zwischen der herausgeforderten Integrationsfähigkeit der Gesellschaft und dem wirtschaftlichen Interesse an Zuwanderung von Fachkräften. Zur Migrationssteuerung gilt es klar und transparent zu regeln, wer zu Arbeits- und Ausbildungszwecken nach Deutschland kommen darf und wer nicht. Der Grundsatz der Trennung zwischen Asyl und Erwerbsmigration wird beibehalten.

Das Fachkräfteeinwanderungsgesetz ist ein Artikelgesetz und besteht aus Änderungen des Aufenthaltsgesetzes, der Beschäftigungsverordnung sowie Änderungen der einzelnen Berufsgesetze (z.B. dem Pflegeberufegesetz).

2. Zugang zur Erwerbstätigkeit

Die allgemeinen Regelungen zur Erwerbstätigkeit unter der Überschrift "Erfordernis eines Aufenthaltstitels" waren in § 4 Absatz 2 und 3 alte Fassung des Aufenthaltsgesetzes enthalten. Diese wurden aufgehoben und in § 4a AufenthG überführt, neu strukturiert und neu gefasst:

§ 4a Abs. 1 AufenthG stellt klar, dass ein Ausländer, wenn er einen Aufenthaltstitel besitzt, im Bundesgebiet grundsätzlich einer Erwerbstätigkeit nachgehen darf (Erlaubnis mit Verbotsvorbehalt). Damit geht gleichzeitig einher, dass die Erwerbstätigkeit im Grundsatz nur dann gestattet ist, wenn sie durch die gesetzlichen Regelungen zu dem jeweiligen Aufenthaltstitel nicht verboten ist. Damit wird das Regel-Ausnahme-Verhältnis normiert. Die Erwerbstätigkeit ist in den meisten Fällen einer Aufenthaltserlaubniskraft Gesetzes gestattet. Nur in wenigen Fällen sieht ein Gesetz für Inhaber eines Aufenthaltstitels noch ein Verbot der Erwerbstätigkeit vor; diese Verbote bleiben bestehen.

Satz 2 regelt, dass die Erwerbstätigkeit auch gesetzlichen Beschränkungen unterliegen kann.

In Satz 3 wird ergänzend verdeutlicht, dass auch in Fällen eines gesetzlichen Verbots oder einer gesetzlichen Beschränkung die Erwerbstätigkeit im Einzelfall durch die Ausländerbehörde erlaubt werden kann. Ergänzend zu der Umkehrung des Regel-Ausnahme-Verhältnisses in § 4a Abs. 1 wird als Folgeänderung in den Tatbeständen des AufenthG, in denen die Erwerbstätigkeit verboten ist, eine explizite diesbezügliche Regelung aufgenommen. Umgekehrt wird in den Tatbeständen, die bislang explizit die Erwerbstätigkeit gestatten, dieser Hinweis gestrichen - er ist wegen der Neufassung des § 4a Absatz 1 überflüssig.

Absatz 2 macht deutlich, dass auch bei einer grundsätzlichen Erlaubnis der Erwerbstätigkeit an die Ausübung einer konkreten Beschäftigung weitere Voraussetzungen geknüpft sein können.

3. Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung

Der Aufenthalt zum Zwecke der Ausbildung ist in den §§ 16 (einschließlich der §§ 16a - 16f) - 17 AufenthG mit folgenden Inhalten geregelt:

  • § 16 AufenthG ist die Grundnorn: Sie verdeutlicht, warum Aufenthalte zum Zweck der Ausbildung in der Bundesrepublik Deutschland zugelassen werden, und enthält mit den genannten Aspekten ermessenslenkende Aspekte für die zuständigen Behörden.

  • § 16a AufenthG: Berufsausbildung; berufliche Weiterbildung

  • § 16b AufenthG: Studium

  • § 16c AufenthG: Mobilität im Rahmen des Studiums

  • § 16d AufenthG: Maßnahmen zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen

  • § 16e AufenthG: Studienbezogenes Praktikum EU

  • § 16f AufenthG: Sprachkurse und Schulbesuch

  • § 17 AufenthG: Suche eines Ausbildungs- oder Studienplatzes

4. Aufenthalt zum Zweck der Erwerbstätigkeit

Der Aufenthalt zum Zwecke der Erwerbstätigkeit ist in den §§ 18 (einschließlich der §§ 18a - f und 19a - f) - 21 AufenthG mit folgenden Inhalten geregelt:

5. Beschleunigtes Fachkräfteverfahren

Um die Verwaltungsverfahren effizienter und serviceorientierter zu gestalten, soll die ausländerbehördliche Zuständigkeit für die Einreise von Fachkräften bei zentralen Stellen konzentriert werden. Für schnellere Verfahren wird ein gemäß § 81a AufenthG ein beschleunigtes Fachkräfteverfahren geschaffen.

Fristen:

Die Auslandsvertretung vergibt gemäß § 31a AufenthV einen Termin zur Visumantragstellung innerhalb von drei Wochen nach Vorlage der Vorabzustimmung der Ausländerbehörde durch die Fachkraft. Die Bescheidung des Visumantrags erfolgt in der Regel innerhalb von drei Wochen ab Stellung des vollständigen Visumantrags.

Für die Durchführung des beschleunigten Fachkräfteverfahrens wird gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 15 AufenthV eine Gebühr in Höhe von 411,00 EUR erhoben.

6. Begriffsbestimmungen

Die in dem AufenthG verwendeten Begriffsbestimmungen sind in § 2 AufenthG definiert, so u.a.:

  • Gute deutsche Sprachkenntnisse entsprechen gemäß § 2 Abs. 11a AufenthG dem Niveau B2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen.

  • Eine qualifizierte Berufsausbildung liegt gemäß § 2 Abs. 12a AufenthG vor, wenn es sich um eine Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf handelt, für den nach bundesoder landesrechtlichen Vorschriften eine Ausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren festgelegt ist.

  • Eine qualifizierte Beschäftigung liegt gemäß § 2 Abs. 12b AufenthG vor, wenn zu ihrer Ausübung Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten erforderlich sind, die in einem Studium oder einer qualifizierten Berufsausbildung erworben werden.

 Siehe auch 

Ausländischer Arbeitnehmer

Berufsqualifikationen - Anerkennung

Berufsqualifikationen in der EU

Freizügigkeit in der EU

Fritz / Vormeier: AufenthG. Kommentar; Loseblatt