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Datenbankgrundbuch

 Normen 

§ 126 f. GBO

 Information 

Unternehmen, insbesondere Kreditinstitute und Versorgungsunternehmen, Notare sowie Behörden, die mit dem Grundbuchamt eng zusammenarbeiten, erwarten, dass im Rahmen der geltenden datenschutzrechtlichen Grenzen aus dem Grundbuch differenziert und gezielt Auskunft gegeben werden kann.

Mit der geänderten Fassung des § 126 GBO wurde im Oktober 2013 die Möglichkeit eines Datenbankgrundbuchs eingeführt.

Das Datenbankgrundbuch ist eine spezielle Form des maschinell geführten (elektronischen) Grundbuchs. Daher gelten die Vorschriften des Siebenten Abschnitts der GBO auch für das Datenbankgrundbuch, soweit nichts Abweichendes bestimmt ist. Bezüglich des elektronischen Grundbuchs im Allgemeinen ist lediglich geregelt, dass der Inhalt des Grundbuchblatts in den dafür bestimmten Datenspeicher aufzunehmen ist. Nicht festgelegt ist hingegen, in welcher Form die Daten zu speichern sind. So kann der Grundbuchinhalt nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 17/12635) beispielsweise sowohl als Bilddatei als auch als Textdatei abgelegt sein. Die Besonderheit des Datenbankgrundbuchs besteht darin, dass bei diesem die Grundbuchinhalte in strukturierter Form gespeichert werden und die Inhalte in der Datenbank logisch verknüpft sind.

Die Landesregierungen werden in § 127 GBO ermächtigt, ein Datenbankgrundbuch einzuführen. Für das Datenbankgrundbuch werden neue Darstellungsformen des Grundbuchinhalts eingeführt oder zugelassen; die bisherige Darstellungsform bleibt erhalten. Während die Darstellung des derzeitigen elektronischen Grundbuchs stets der des früheren Papiergrundbuchs entspricht, lässt eine strukturierte Datenhaltung neue Darstellungsformen zu, durch die der Grundbuchinhalt - dem jeweiligen Bedarf entsprechend - übersichtlicher und verständlicher wiedergegeben werden kann. Die neuen Ansichtsformen stellen ein zusätzliches Angebot an die Nutzer dar, die herkömmliche Grundbuchansicht bleibt daneben erhalten. Die stufenweise Überführung der aktuellen Grundbuchinhalte in das Datenbankgrundbuch wird zugelassen und geregelt.

 Siehe auch 

Grundbuch - Gesellschaft des bürgerlichen Rechts

Grundbuchbeschwerde

Grunderwerbsteuer

Grundstück - wesentliche Bestandteile

Grundstück - Zubehör

Grundstückskaufvertrag

Grundpfandrechte

Liegenschaftskataster

Sachenrechtsbereinigung

Vormerkung

http://www.justiz.de (Justizportal des Bundes und der Länder einschließlich Links zur Online-Grundbucheinsicht)

Meikel: Grundbuchordnung. Kommentar; 11. Auflage 2014