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§ 14 WFNG NRW
Gesetz zur Förderung und Nutzung von Wohnraum für das Land Nordrhein-Westfalen (WFNG NRW)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Teil 3 – Wohn- und Förderberechtigung

Titel: Gesetz zur Förderung und Nutzung von Wohnraum für das Land Nordrhein-Westfalen (WFNG NRW)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: WFNG NRW
Gliederungs-Nr.: 237
Normtyp: Gesetz

§ 14 WFNG NRW – Einkommen

(1) Maßgebendes Einkommen ist die Summe der Jahreseinkommen der Haushaltsangehörigen abzüglich der Kinderbetreuungskosten im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 5 des Einkommensteuergesetzes und der anrechnungsfreien Beträge nach § 15 Absatz 3. Maßgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Antragstellung.

(2) Jahreseinkommen jeder haushaltsangehörigen Person ist die Summe der positiven Einkünfte im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 4, 6 und 7 sowie des Absatzes 2 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes. Ein Ausgleich mit negativen Einkünften aus anderen Einkommensarten und mit negativen Einkünften der zusammen veranlagten Ehegatten ist nicht zulässig.

(3) Zum Jahreseinkommen gehören auch:

  1. 1.

    der steuerfreie Betrag von Versorgungsbezügen (§ 19 Absatz 2 Einkommensteuergesetz),

  2. 2.

    Bezüge, die von nicht zum Familienhaushalt rechnenden Personen gewährt werden (§ 22 Nummer 1 Satz 2 Einkommensteuergesetz) sowie Unterhaltsvorschuss nach dem Unterhaltsvorschussgesetz,

  3. 3.

    die den Besteuerungsanteil übersteigenden Teile von Leibrenten (§ 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstaben aaEinkommensteuergesetz) sowie die den Ertragsanteil übersteigenden Teile von Leibrenten (§ 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstaben bbEinkommensteuergesetz),

  4. 4.
  5. 5.

    die ausländischen Einkünfte (§ 32b Absatz 1 Nummern 2 und 3 Einkommensteuergesetz) sofern ihre Einkunftsart einer der Einkunftsarten des § 14 Absatz 2 entspricht,

  6. 6.

    der vom Arbeitgeber pauschal besteuerte Arbeitslohn (§ 40a Einkommensteuergesetz).

Für Aufwendungen zum Erwerb, Erhalt oder zur Sicherung der steuerfreien Einnahmen wird eine Abzugspauschale gewährt. Sie entspricht in den Fällen der Nummer 2 und 4 dem Pauschbetrag der Werbungskosten nach § 9a Satz 1 Nummer 3 des Einkommensteuergesetzes und in den Fällen der Nummer 5 und 6 dem Pauschbetrag für Werbungskosten nach § 9a Satz 1 Nummer 1a des Einkommensteuergesetzes.

(4) Zum anrechenbaren Jahreseinkommen zählen nicht die

  1. 1.

    Ausbildungsvergütung eines Kindes im Sinne des § 32 Absätze 1 und 3 bis 5 des Einkommensteuergesetzes,

  2. 2.

    Einkünfte einer zu betreuenden Person, die hilflos im Sinne des § 33b Absatz 6 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes ist.

(5) Finanzbehörden und Arbeitgeber haben der zuständigen Stelle und Bewilligungsbehörde entsprechend der mit dem Antrag abzugebenden Einwilligungserklärung des Wohnungssuchenden Auskunft über dessen Einkommensverhältnisse zu erteilen, soweit dies zur Durchführung dieses Gesetzes oder der Bestimmungen der Förderzusage erforderlich ist und begründete Zweifel an der Richtigkeit der Angaben und der hierzu vorgelegten Nachweise bestehen. Vor einem Auskunftsersuchen soll den Betroffenen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden.