Weingesetz
9. Abschnitt – Straf- und Bußgeldvorschriften
§ 50 WeinG – Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer eine der in
- 1.
§ 49 Satz 1 oder
- 2.
bezeichneten Handlungen fahrlässig begeht.
(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
entgegen § 11 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 4 Satz 1 die dort genannte Menge nicht oder nicht rechtzeitig destilliert,
- 2.
der Nachweispflicht nach § 11 Absatz 1 Satz 3 zuwiderhandelt,
- 3.
(weggefallen)
- 4.
einer Rechtsverordnung nach, § 4 Absatz 2, § 14 Nummer 2, § 16 Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2 Nummer 4, § 16 Absatz 3 oder 4 Satz 1, § 21 Absatz 1 Nummer 4, § 24 Absatz 2, 3 oder 4 Nummer 2, § 26 Absatz 3 Satz 2, § 28 Absatz 3 Nummer 2 bis 4, § 29, § 30, § 31 Absatz 4 Nummer 1, § 33 Absatz 1, 1a Satz 1 oder Absatz 1b oder § 36 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nummer 3 Buchstabe c oder Nummer 4 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
- 5.
entgegen 7d Absatz 1, 1a oder 1b eine Genehmigung nicht oder nicht richtig in Anspruch nimmt,
- 6.
einer Rechtsverordnung nach § 12 Absatz 3 Nummer 5 oder Absatz 5 oder § 44 Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 2 Satz 2 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
- 7.
entgegen § 23 Absatz 1a eine Angabe macht,
- 8.
entgegen § 26 Absatz 1 für ein Getränk, das kein Erzeugnis ist, eine nicht zugelassene Angabe gebraucht,
- 9.
entgegen § 28 Absatz 1 einen dort genannten Stoff mit dem dort genannten Ziel in den Verkehr bringt, vermittelt oder zum Gegenstand der Werbung macht,
- 10.
entgegen § 28 Absatz 2 Weintrub in den Verkehr bringt oder bezieht,
- 10a.
entgegen § 31 Absatz 2a Satz 1 eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt,
- 11.
entgegen § 31 Absatz 6 eine Maßnahme nach § 31 Absatz 1 oder eine Entnahme von Proben nicht duldet, eine in der Überwachung tätige Person nicht unterstützt oder eine Auskunft nicht erteilt oder
- 12.
einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union zuwiderhandelt, die inhaltlich einer Regelung entspricht, zu der die in Nummer 4 genannten Vorschriften ermächtigen, soweit eine Rechtsverordnung nach § 51 Nummer 2 für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
Für Erzeugnisse nach § 2 Nummer 1 gelten folgende Bußgeldvorschriften des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches entsprechend:
- 1.
§ 60 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe d und e,
- 2.
§ 60 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe f, soweit er sich auf Artikel 19 Absatz 3 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 bezieht, und
- 3.
§ 60 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe g, soweit er sich auf Artikel 19 Absatz 3 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 bezieht.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 und des Absatzes 2 Satz 2 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu zwanzigtausend Euro geahndet werden.