Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 51 WeinG
Weingesetz
Bundesrecht

9. Abschnitt – Straf- und Bußgeldvorschriften

Titel: Weingesetz
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: WeinG
Gliederungs-Nr.: 2125-5-7
Normtyp: Gesetz

§ 51 WeinG – Ermächtigungen

Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates, soweit dies zur Durchsetzung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union erforderlich ist, die Tatbestände zu bezeichnen, die

  1. 1.
  2. 2.

    als Ordnungswidrigkeit nach § 50 Absatz 2 Satz 1 Nummer 12 geahndet werden können.