§ 234n VAG
Gesetz über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsgesetz - VAG)
Gesetz über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsgesetz - VAG)
Bundesrecht
Kapitel 1 – Pensionskassen → Abschnitt 4 – Informationspflichten gegenüber Versorgungsanwärtern und Versorgungsempfängern
§ 234n VAG – Information vor dem Beitritt zu einem Altersversorgungssystem
Die Pensionskasse stellt sicher, dass Versorgungsanwärtern, die nicht automatisch in das Altersversorgungssystem aufgenommen werden, die in § 234m Absatz 2 bezeichneten Informationen zur Verfügung gestellt werden, bevor sie dem Altersversorgungssystem beitreten.
Zu § 234n: Eingefügt durch G vom 19. 12. 2018 (BGBl I S. 2672).