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§ 234m VAG
Gesetz über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsgesetz - VAG) 
Bundesrecht

Kapitel 1 – Pensionskassen → Abschnitt 4 – Informationspflichten gegenüber Versorgungsanwärtern und Versorgungsempfängern

Titel: Gesetz über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsgesetz - VAG) 
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: VAG
Gliederungs-Nr.: 7631-11
Normtyp: Gesetz

§ 234m VAG – Information der Versorgungsanwärter bei Beginn des Versorgungsverhältnisses

(1) Die Pensionskasse stellt dem Versorgungsanwärter bei Beginn des Versorgungsverhältnisses folgende Informationen zur Verfügung:

  1. 1.

    Name, Anschrift, Rechtsform und Sitz der Pensionskasse,

  2. 2.

    die Vertragsbedingungen einschließlich der Tarifbestimmungen, soweit sie für das Versorgungsverhältnis gelten, sowie die Angabe des auf den Vertrag anwendbaren Rechts,

  3. 3.

    Angaben zur Laufzeit des Versorgungsverhältnisses,

  4. 4.

    allgemeine Angaben über die für das Versorgungsverhältnis geltenden Steuerregeln,

  5. 5.

    die mit dem Altersversorgungssystem verbundenen finanziellen, versicherungstechnischen und sonstigen Risiken sowie die Art und Aufteilung der Risiken,

  6. 6.

    allgemeine Angaben darüber, inwieweit die Leistungen im Versorgungsfall der Beitragspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung unterliegen.

(2) Wurde der Versorgungsanwärter automatisch in das Altersversorgungssystem aufgenommen, erhält er außerdem folgende Informationen:

  1. 1.

    die ihm zustehenden Wahlmöglichkeiten einschließlich der Anlageoptionen,

  2. 2.

    die wesentlichen Merkmale des Altersversorgungssystems einschließlich der Art der Leistungen,

  3. 3.

    Angaben dazu, ob und inwieweit die Anlagepolitik Belangen aus den Bereichen Umwelt, Klima, Soziales und Unternehmensführung Rechnung trägt,

  4. 4.

    Angaben dazu, wo weitere Informationen erhältlich sind.

Zu § 234m: Eingefügt durch G vom 19. 12. 2018 (BGBl I S. 2672).