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§ 6 VAbstG
Gesetz über Initiativen aus dem Volk, Volksbegehren und Volksentscheid (Volksabstimmungsgesetz - VAbstG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt II – Volksinitiative

Titel: Gesetz über Initiativen aus dem Volk, Volksbegehren und Volksentscheid (Volksabstimmungsgesetz - VAbstG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: VAbstG
Gliederungs-Nr.: 103-1
Normtyp: Gesetz

§ 6 VAbstG – Antragsvoraussetzungen

(1) Der Antrag auf Behandlung der Volksinitiative im Landtag ist schriftlich an die Landtagspräsidentin oder den Landtagspräsidenten zu richten.

(2) Der Antrag muss enthalten

  1. 1.
    1. a)

      den vollständigen Wortlaut des Gegenstandes der politischen Willensbildung, mit dem sich der Landtag befassen soll oder

    2. b)

      einen ausgearbeiteten und mit Gründen versehenen Gesetzentwurf,

  2. 2.

    die persönliche und handschriftliche Unterschrift von mindestens 20.000 Stimmberechtigten, die bei Eingang des Antrages nicht älter als ein Jahr sein darf,

  3. 3.

    die Namen von drei Vertreterinnen und Vertretern der Volksinitiative, die gemeinsam berechtigt sind, namens der Unterzeichnenden verbindliche Erklärungen abzugeben und entgegenzunehmen (Vertrauenspersonen). Für die Vertrauenspersonen sind drei Stellvertreterinnen oder Stellvertreter zu benennen.

(2a) Trifft der Landtag eine Feststellung nach § 35a Absatz 1 Satz 1 des Wahlgesetzes für den Landtag von Schleswig-Holstein in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Oktober 1991 (GVOBl. Schl.-H. S. 442, ber. S. 637), [zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung wahlrechtlicher Vorschriften], ist die Frist nach Absatz 2 Nummer 2 auf Antrag der Vertreterinnen und Vertreter der Volksinitiative um bis zu drei Monate zu verlängern. Die Frist nach Absatz 2 Nummer 2 ist auf Antrag der Vertreterinnen und Vertreter der Volksinitiative jeweils um bis zu drei weitere Monate zu verlängern, solange der Landtag keine Feststellung nach § 35 a Absatz 9 Satz 1 des Wahlgesetzes für den Landtag von Schleswig- Holstein in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Oktober 1991 (GVOBl. Schl.-H. S. 442, ber. S. 637), [zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung wahlrechtlicher Vorschriften], getroffen hat. Über den Antrag entscheidet die Präsidentin oder der Präsident des Landtages. Die Entscheidung ist im Gesetz- und Verordnungsblatt des Landes Schleswig- Holstein zu veröffentlichen. Die Sätze 1 bis 4 gelten auch für Volksinitiativen, die vor einer Feststellung des Landtages nach § 35 a Absatz 1 Satz 1 des Wahlgesetzes für den Landtag von Schleswig-Holstein in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Oktober 1991 (GVOBl. Schl.-H. S. 442, ber. S. 637), [zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung wahlrechtlicher Vorschriften], mit dem Sammeln von Unterschriften begonnen haben und bisher ihre Volksinitiative noch nicht beim Landtag eingereicht haben.

(3) Unleserliche, unvollständige oder fehlerhafte Eintragungen, die die Identität der Person nicht zweifelsfrei erkennen lassen, sind ungültig. Dies gilt ferner für Eintragungen, die einen Zusatz oder Vorbehalt enthalten. Doppel- oder Mehrfacheintragungen gelten als eine Eintragung.