Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 35a LWahlG
Wahlgesetz für den Landtag von Schleswig-Holstein (Landeswahlgesetz - LWahlG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt III – Vorbereitung der Wahl → Unterabschnitt 8 – Sonderregelungen im Falle einer Notlage

Titel: Wahlgesetz für den Landtag von Schleswig-Holstein (Landeswahlgesetz - LWahlG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LWahlG
Gliederungs-Nr.: 111-1
Normtyp: Gesetz

§ 35a LWahlG – Aufstellung der Bewerberinnen und Bewerber, Wahlvorschläge

(1) Der Landtag kann im Falle einer Notlage mit der Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder feststellen, dass die Durchführung von Versammlungen im Sinne von § 23 wegen damit einhergehender Gefahren für Leib oder Leben ganz oder teilweise unzumutbar ist. Eine Notlage liegt vor, wenn eine außerordentlich schwere Katastrophe oder eine epidemische Lage von überregionaler Tragweite im Land besteht. Trifft der Landtag diese Feststellung, kann von den Bestimmungen des Landeswahlgesetzes nach Maßgabe dieser Vorschrift abgewichen werden.

(2) Eine Anwendung dieser Vorschrift und der nach dieser Vorschrift vorgesehenen Verfahren setzt keine entsprechende Regelung in der Satzung der Partei voraus. Vor dem Inkrafttreten dieser Vorschrift getroffene satzungsrechtliche Bestimmungen der Partei stehen der Anwendung dieser Vorschrift nicht entgegen.

(3) Den Beschluss über die Möglichkeit zur Abweichung von den Bestimmungen der Satzungen fasst für alle Gliederungen der Partei im Land der Landesvorstand. Der Beschluss des Landesvorstandes kann durch den Landesparteitag aufgehoben werden. Hat eine Partei keinen Landesverband, so treten an die Stelle des Landesvorstandes die jeweiligen Vorstände der nächstniedrigen Gebietsverbände und an die Stelle des Landesparteitages die jeweiligen Mitglieder- oder Vertreterversammlungen der nächstniedrigen Gebietsverbände. Das Nähere bleibt der Regelung durch Satzung der Partei vorbehalten.

(4) Versammlungen, die der Aufstellung von Bewerberinnen und Bewerbern einer Partei dienen, können ganz oder teilweise mit Ausnahme der Abstimmung über einen Wahlvorschlag im Wege der Bild- und Tonübertragung oder durch mehrere miteinander im Wege der Bild- und Tonübertragung verbundene gleichzeitige Teilversammlungen an verschiedenen Orten durchgeführt werden. Für in Präsenz durchgeführte Versammlungen kann von der satzungsgemäßen, für die Beschlussfähigkeit der Versammlung erforderlichen Mitglieder- oder Delegiertenzahl abgewichen werden.

(5) Bei gemäß Absatz 4 durchgeführten Versammlungen sind das Vorschlagsrecht der Vorschlagsberechtigten, ein Vorstellungsrecht der Bewerberinnen und Bewerber und der Zugang der Stimmberechtigten zu Angaben über Person und Programm der Bewerberinnen und Bewerber in schriftlicher Form zu gewährleisten. Wenn einzelne oder alle Teilnehmerinnen und Teilnehmer nur durch einseitige Bild- und Tonübertragung an der Versammlung teilnehmen, sind die Wahrnehmung des Vorschlagsrechts der Vorschlagsberechtigten, das Vorstellungsrecht der Bewerberinnen und Bewerber sowie die Befragung zumindest schriftlich im Vorwege, elektronisch oder fernmündlich zu gewährleisten.

(6) Die Wahl von Mitgliedern oder Delegierten für Versammlungen, die der Aufstellung von Bewerberinnen und Bewerbern einer Partei dienen, oder die Wahl von Bewerberinnen und Bewerbern einer Partei kann auch im schriftlichen Verfahren durchgeführt werden. Vorstellung und Befragung können dabei zusätzlich unter Nutzung elektronischer Medien erfolgen. Das Vorschlagsrecht der Vorschlagsberechtigten, das Vorstellungsrecht der Bewerberinnen und Bewerber sowie der Zugang der Stimmberechtigten zu Angaben über Person und Programm der Bewerberinnen und Bewerber sind in schriftlicher Form zu gewährleisten.

(7) Die Abstimmung über einen Wahlvorschlag kann im Wege der Urnenwahl, der Briefwahl oder einer Kombination aus Urnen- und Briefwahl durchgeführt werden. Dabei ist durch geeignete Vorkehrungen zu gewährleisten, dass nur Stimmberechtigte an der Abstimmung teilnehmen, das Wahlgeheimnis gewahrt wird und die Stimmabgabe erst nach der Eröffnung des Wahlganges auf der Versammlung möglich ist. Soweit die Satzungen der Parteien keine einschlägigen Regelungen zur Abstimmung im Wege der Briefwahl enthalten, finden die Bestimmungen zur Zurückweisung von Wahlbriefen und die Auslegungsregeln nach § 40 Absatz 2 entsprechende Anwendung.

(8) Abweichend von § 26 Absatz 4 Satz 4 Nr. 1 und Nr. 2 sind für einen Kreiswahlvorschlag die Unterschriften von 50 sowie für eine Landesliste die Unterschriften von 500 Wahlberechtigten ausreichend.

(9) Liegen die Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 nicht mehr vor, stellt der Landtag dies mit der Mehrheit seiner Mitglieder fest. Trifft der Landtag diese Feststellung, so kann bei Verfahren, die vor der Feststellung nach den Bestimmungen dieser Vorschrift begonnen oder durchgeführt wurden, von den Abweichungsmöglichkeiten dieser Vorschrift für sechs Wochen ab der Feststellung weiter Gebrauch gemacht werden.

(10) Die Gewährleistung der Voraussetzungen dieser Vorschrift obliegt den Trägerinnen und Trägern der Wahlvorschläge. Versammlungen nach dieser Vorschrift sind der Landeswahlleiterin oder dem Landeswahlleiter anzuzeigen.