§ 3a VAbstG
Gesetz über das Verfahren bei Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid (Volksabstimmungsgesetz - VAbstG)
Gesetz über das Verfahren bei Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid (Volksabstimmungsgesetz - VAbstG)
Landesrecht Sachsen-Anhalt
Abschnitt 1 – Allgemeine Bestimmungen
§ 3a VAbstG – Unterstützung durch die Landkreise, Gemeinden und Verbandsgemeinden
Die Landkreise, Gemeinden und Verbandsgemeinden sollen im Rahmen ihrer Möglichkeiten ihre Einwohner bei Volksinitiativen und Volksbegehren unterstützen, indem sie sie beraten und ihnen Auskünfte in sinngemäßer Anwendung des § 1 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Sachsen-Anhalt in Verbindung mit § 25 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes erteilen.