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§ 1 VwVfG LSA
Verwaltungsverfahrensgesetz Sachsen-Anhalt (VwVfG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt
Titel: Verwaltungsverfahrensgesetz Sachsen-Anhalt (VwVfG LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: VwVfG LSA
Gliederungs-Nr.: 2010.6
Normtyp: Gesetz

§ 1 VwVfG LSA – Anwendungsbereich

(1) Für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden des Landes und der seiner Aufsicht unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts gelten dieses Gesetz und das Verwaltungsverfahrensgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), geändert durch Artikel 4 Abs. 8 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 833), in der jeweils geltenden Fassung mit Ausnahme der §§ 1, 2 und 61 Abs. 2 sowie der §§ 789496100101 und 103, soweit nicht Rechtsvorschriften des Landes inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten. Besondere Verfahrensregelungen in Rechtsvorschriften des Bundes bleiben unberührt.

(2) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt.