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§ 81 UrhG
Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz)
Bundesrecht

Teil 2 – Verwandte Schutzrechte → Abschnitt 3 – Schutz des ausübenden Künstlers

Titel: Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz)
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: UrhG
Gliederungs-Nr.: 440-1
Normtyp: Gesetz

§ 81 UrhG – Schutz des Veranstalters

1Wird die Darbietung des ausübenden Künstlers von einem Unternehmen veranstaltet, so stehen die Rechte nach § 77 Abs. 1 und 2 Satz 1 sowie § 78 Abs. 1 neben dem ausübenden Künstler auch dem Inhaber des Unternehmens zu. 2§ 10 Abs. 1, § 31 sowie die §§ 33 und 38 gelten entsprechend.

Zu § 81: Neugefasst durch G vom 10. 9. 2003 (BGBl I S. 1774), geändert durch G vom 26. 10. 2007 (BGBl I S. 2513) und 7. 7. 2008 (BGBl I S. 1191, 2070).