§ 78 UrhG
Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz)
Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz)
Bundesrecht
Teil 2 – Verwandte Schutzrechte → Abschnitt 3 – Schutz des ausübenden Künstlers
§ 78 UrhG – Öffentliche Wiedergabe
(1) Der ausübende Künstler hat das ausschließliche Recht, seine Darbietung
- 1.öffentlich zugänglich zu machen (§ 19a),
- 2.zu senden, es sei denn, dass die Darbietung erlaubterweise auf Bild- oder Tonträger aufgenommen worden ist, die erschienen oder erlaubterweise öffentlich zugänglich gemacht worden sind,
- 3.außerhalb des Raumes, in dem sie stattfindet, durch Bildschirm, Lautsprecher oder ähnliche technische Einrichtungen öffentlich wahrnehmbar zu machen.
(2) Dem ausübenden Künstler ist eine angemessene Vergütung zu zahlen, wenn
- 1.die Darbietung nach Absatz 1 Nr. 2 erlaubterweise gesendet,
- 2.die Darbietung mittels Bild- oder Tonträger öffentlich wahrnehmbar gemacht oder
- 3.die Sendung oder die auf öffentlicher Zugänglichmachung beruhende Wiedergabe der Darbietung öffentlich wahrnehmbar gemacht wird.
(3) 1Auf Vergütungsansprüche nach Absatz 2 kann der ausübende Künstler im Voraus nicht verzichten. 2Sie können im Voraus nur an eine Verwertungsgesellschaft abgetreten werden.
(4) § 20b gilt entsprechend.
Zu § 78: Neugefasst durch G vom 10. 9. 2003 (BGBl I S. 1774).