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§ 28 UAG
Gesetz über die Einsetzung und das Verfahren von Untersuchungsausschüssen des Landtages Brandenburg (Untersuchungsausschussgesetz - UAG)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 3 – Beendigung des Verfahrens

Titel: Gesetz über die Einsetzung und das Verfahren von Untersuchungsausschüssen des Landtages Brandenburg (Untersuchungsausschussgesetz - UAG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: UAG
Gliederungs-Nr.: 1100-4
Normtyp: Gesetz

§ 28 UAG – Berichte

(1) Nach Abschluss der Untersuchung erstattet der Untersuchungsausschuss dem Landtag einen schriftlichen Bericht.

(2) Die Anfertigung des Berichtsentwurfs obliegt der oder dem Vorsitzenden. Über die Endfassung entscheidet der Untersuchungsausschuss. Der Bericht hat den Gang der Untersuchung, die ermittelten Tatsachen und das Ergebnis der Untersuchung wiederzugeben. Der Bericht kann Empfehlungen enthalten. Der Bericht darf keine Tatsachendarstellungen enthalten, die gemäß § 11 Absatz 2 oder 5 nicht der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden können. Sind solche Tatsachendarstellungen zur Erfüllung des Untersuchungsauftrages zwingend erforderlich, sind sie in einem gesonderten Teil des Berichts aufzunehmen. Dieser Teil ist entsprechend § 11 Absatz 5 zu behandeln.

(3) Jedes Mitglied des Untersuchungsausschusses hat das Recht, seine im Untersuchungsverfahren vertretene abweichende Meinung darzulegen; dieser Bericht ist dem Bericht des Untersuchungsausschusses anzuschließen. Absatz 2 Satz 3 bis 7 gilt entsprechend.

(4) Über abtrennbare Teile des Untersuchungsauftrages hat der Untersuchungsausschuss auf Verlangen des Landtages oder der antragstellenden Mitglieder des Landtages einen Teilbericht zu erstatten, wenn die Beweisaufnahme zu diesem Teil abgeschlossen und der Bericht ohne Vorgriff auf die Beweiswürdigung der übrigen Untersuchungsaufträge möglich ist.

(5) Der Landtag kann vom Untersuchungsausschuss jederzeit bei Vorliegen eines allgemeinen öffentlichen Interesses oder wenn ein Schlussbericht vor Ablauf der Wahlperiode nicht erstellt werden kann, einen Zwischenbericht über den Stand der Untersuchungen verlangen. Soll der Zwischenbericht eine Beweiswürdigung enthalten, ist er mit der Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder zu beschließen.

(6) Auf Teil- und Zwischenberichte finden die Regelungen der Absätze 1 bis 3 entsprechende Anwendung.