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§ 11 UAG
Gesetz über die Einsetzung und das Verfahren von Untersuchungsausschüssen des Landtages Brandenburg (Untersuchungsausschussgesetz - UAG)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 2 – Verfahren

Titel: Gesetz über die Einsetzung und das Verfahren von Untersuchungsausschüssen des Landtages Brandenburg (Untersuchungsausschussgesetz - UAG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: UAG
Gliederungs-Nr.: 1100-4
Normtyp: Gesetz

§ 11 UAG – Öffentlichkeit der Sitzungen, Geheimschutz

(1) Die Beweisaufnahme erfolgt in öffentlicher Sitzung. Ton- und Bildaufnahmen und Ton- und Bildübertragungen sind nicht zulässig. Für Ausnahmen von Satz 2 bedarf es eines Beschlusses des Untersuchungsausschusses sowie der Zustimmung der zu vernehmenden oder anzuhörenden Person. Die oder der Vorsitzende kann die Nutzung von technischen Geräten, mit denen eine Ton- oder Bildaufnahme möglich ist, während der Sitzung untersagen.

(2) Die oder der Vorsitzende kann die Öffentlichkeit oder einzelne Personen ausschließen, wenn das überwiegende öffentliche Interesse oder berechtigte Interessen Einzelner dies gebieten oder wenn es zur Erlangung einer wahrheitsgemäßen Aussage erforderlich erscheint. Jedes Mitglied kann beantragen, dass der Ausschuss die Entscheidung der oder des Vorsitzenden aufhebt.

(3) Beratung und Beschlussfassung sind nichtöffentlich.

(4) Mitglieder der Landesregierung und die von ihnen Beauftragten können an nichtöffentlichen Sitzungen sowie Sitzungen gemäß Absatz 5 Satz 1 mit Zustimmung des Untersuchungsausschusses teilnehmen. Für sonstige Personen, die nicht dem Untersuchungsausschuss angehören, wird die Zustimmung nach den Maßgaben der Verschlusssachenordnung des Landtages Brandenburg erteilt. Über die Teilnahme beschließt der Untersuchungsausschuss mit Zweidrittelmehrheit.

(5) Der Untersuchungsausschuss versieht durch Beschluss Beweismittel, Beweiserhebungen und Beratungen entsprechend den Maßgaben der Verschlusssachenordnung des Landtages Brandenburg mit einem angemessenen Geheimhaltungsgrad (Einstufung), soweit das öffentliche Interesse oder die berechtigten Interessen Einzelner dies gebieten und Maßnahmen gemäß Absatz 2 nicht geeignet oder nicht ausreichend sind. Über die Einstufung entscheidet der Untersuchungsausschuss mit Zweidrittelmehrheit.