§ 20 UAG
Gesetz über die Einsetzung und das Verfahren von Untersuchungsausschüssen des Landtages Brandenburg (Untersuchungsausschussgesetz - UAG)
Gesetz über die Einsetzung und das Verfahren von Untersuchungsausschüssen des Landtages Brandenburg (Untersuchungsausschussgesetz - UAG)
Landesrecht Brandenburg
Abschnitt 2 – Verfahren
§ 20 UAG – Belehrung
(1) Zeuginnen und Zeugen sind von der oder dem Vorsitzenden vor Beginn der Vernehmung über ihre Rechte nach § 19 sowie am Ende der Vernehmung über das Verfahren nach § 21 Absatz 3 und 4 zu belehren.
(2) Zeuginnen und Zeugen sind vor ihrer Vernehmung zur Wahrheit zu ermahnen und über die strafrechtlichen Folgen einer falschen uneidlichen Aussage zu belehren.