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§ 20 UAG
Gesetz über die Einsetzung und das Verfahren von Untersuchungsausschüssen des Landtages Brandenburg (Untersuchungsausschussgesetz - UAG)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 2 – Verfahren

Titel: Gesetz über die Einsetzung und das Verfahren von Untersuchungsausschüssen des Landtages Brandenburg (Untersuchungsausschussgesetz - UAG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: UAG
Gliederungs-Nr.: 1100-4
Normtyp: Gesetz

§ 20 UAG – Belehrung

(1) Zeuginnen und Zeugen sind von der oder dem Vorsitzenden vor Beginn der Vernehmung über ihre Rechte nach § 19 sowie am Ende der Vernehmung über das Verfahren nach § 21 Absatz 3 und 4 zu belehren.

(2) Zeuginnen und Zeugen sind vor ihrer Vernehmung zur Wahrheit zu ermahnen und über die strafrechtlichen Folgen einer falschen uneidlichen Aussage zu belehren.