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§ 19 UAG
Gesetz über die Einsetzung und das Verfahren von Untersuchungsausschüssen des Landtages Brandenburg (Untersuchungsausschussgesetz - UAG)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 2 – Verfahren

Titel: Gesetz über die Einsetzung und das Verfahren von Untersuchungsausschüssen des Landtages Brandenburg (Untersuchungsausschussgesetz - UAG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: UAG
Gliederungs-Nr.: 1100-4
Normtyp: Gesetz

§ 19 UAG – Aussageverweigerungsrecht

(1) Eine Zeugin oder ein Zeuge kann die Aussage zu solchen Fragen verweigern, deren Beantwortung sie oder ihn selbst oder eine in § 52 Absatz 1 der Strafprozessordnung bezeichnete Person der Gefahr aussetzen würde, einer Untersuchung in einem Straf-, Ordnungswidrigkeiten- oder Disziplinarverfahren oder in einem sonstigen gesetzlich geordneten Verfahren unterzogen zu werden. Die Vorschriften der §§ 53 und 53a der Strafprozessordung gelten entsprechend.

(2) Die Tatsache, auf die eine Zeugin oder ein Zeuge die Verweigerung der Aussage stützt, ist auf Verlangen glaubhaft zu machen.